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frank neidzel Insider
Anmeldungsdatum: 17.07.2002 Beiträge: 600 Wohnort: bremerhaven
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Verfasst am: 23.Mai 2005 7:35 Titel: BGH zum Eigenbedarf |
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Hält ein Mieter eine Wohnungskündigung wegen Eigenbedarfs für vorgeschoben und will deswegen Schadenersatz, dann muß er beweisen können, daß der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden
(AZ: VIII ZR 368/03).
Es gebe keinen Grund, warum in einem solchen Fall von Schadenersatzanspruch vom allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung abzuweichen sei. Könne der Vermieter plausibel darlegen, warum der ursprüngliche Eigenbedarf später weggefallen sei, liege die Beweislast für einen vorgetäuschten Eigenbedarf beim Mieter. Im vorliegenden Fall mußten die Mieter einer Erdgeschoßwohnung ausziehen, weil ihr Vermieter Eigenbedarf anmeldete. Bis dahin wohnte der Vermieter in der Souterrain-Wohnung, wollte aber ins Erdgeschoß umziehen. Nach der Durchführung verschiedener Renovierungsarbeiten wurde die Erdgeschoßwohnung Mitte 2002 jedoch anderweitig vermietet. Die ehemaligen Mieter hatten deshalb den Eindruck, der Eigenbedarf des Vermieters sei nur vorgetäuscht gewesen, um leichter kündigen zu können. Der Bundesgerichtshof stellte nun folgende Beweisregeln auf: Der Vermieter muß plausibel darlegen, aus welchen Gründen der ursprünglich behauptete Eigenbedarf später weggefallen ist. Gelingt ihm dies, muß der ehemalige Mieter beweisen, daß der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. |
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