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Verbraucheranwalt .

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 232 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 20.Apr 2006 8:35 Titel: BVerfG: Geld zurück bei Lebensversicherungen |
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Das Urteil 1 BvR 1317/96 des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 dürfte für zahlreiche Versicherungskunden von höchstem Interesse sein. Das Gericht entschied, dass alle Verbraucher, die vor 1994 eine Kapitallebens- oder Rechtenversicherung abschlossen und kündigten, nun ebenfalls -wie Kunden späterer Verträge - einen Anspruch auf Nachzahlung haben.
Der Hintergrund: Zahlreiche Lebensversicherungen werden vorzeitig gekündigt. Nahezu immer ist dies für den Versicherungsnehmer mit erheblichen Verlusten verbunden, teilweise sogar mit dem Totalverlust der eingezahlten Beträge. Dies ergibt sich aus der "gezillmerten" Berechnung des Rückkaufswertes der Versicherung. Die Methode Zillmer sieht vor, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragskosten nicht eigens in Rechnung gestellt, sondern mit den Prämien verrechnet werden. Die Prämienhöhe bleibt über die Gesamtlaufzeit des Vertrages gleich und die Zahlungen werden zunächst dazu verwendet, die Abschlusskosten zu decken. Dies hat zur Folge, dass der Rückkaufswert des Vertrages in den ersten Jahren gering ist oder ganz entfällt. Die genaue Berechnung der "Zillmerung" erfolgte auf Grundlage eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplanes und war den Versicherungsnehmern bis Juli 1994 nicht bekannt. Das Gericht entschied, dass die damals geltende Rechtslage nicht mit den Artikeln 2 I und 14 I des Grundgesetzes im Einklang stand. Der verfassungsrechtliche Schutzauftrag erfordere vollumfängliche Transparenz zugunsten der Versicherungsnehmer.
Der BGH hatte im Oktober 2005 geurteilt, dass Versicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden, einen Mindestrückkaufswert von 40 bis 45 % festlegen müssen. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes haben nun alle Kunden, die vor 2001 einen Versicherungsvetrag abgeschlossen haben, einen Anspruch auf Nachzahlung.
Wer also vor 1994 einen Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt hat, sollte eine Geltendmachung möglicher Ansprüche in Erwägung ziehen. Aus Branchenkreisen wurde zwar umgehend der Einwand der Verjährung erhoben. Ob dies erfolgversprechend ist, bleibt abzuwarten. Denn der Lauf der Verjährungsfrist setzt allgemein die Kenntnis des Anspruchsinhabers von den anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Strenggenommen klärt ein Urteil zwar nur die Rechtslage, schafft aber keine Tatsachen. Gleichwohl dürften die Versicherungsnehmer Rückzahlungsansprüche haben, da sie über die Berechnungsmethoden des Rückkaufswertes gänzlich uninformiert gelassen wurden. _________________ RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42
10719 Berlin (Charlottenburg)
E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de |
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