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Verbraucheranwalt GoMo&Pa Werbepartner

Anmeldungsdatum: 22.06.2004 Beiträge: 241 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 29.Apr 2006 7:53 Titel: BVerfG: Schallende Ohrfeige für das AG Oranienburg |
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Karlsruhe, den 29. April 2006. Das Bundesverfassungsgericht hat dem AG Oranienburg eine schallende Ohrfeige der besonderen Art verpasst. Schon länger hat man derart unverblümte Kritik an der Arbeitsweise der Instanzgerichte nicht mehr gelesen.
Was war geschehen? Der Beschwerdeführer hatte Ende 2004 vor dem AG Oranienburg einen Mahnbescheid über 85,80 € und auf den anschließenden Widerspruch des Schuldners hin die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Das Amtsgericht ordnete zunächst das schriftliche Vorverfahren an. Nach Eingang der Klageerwiderung am 17. Januar 2005 beschloss das Amtsgericht, nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und setzte dem Kläger eine Frist zur Replik bis zum 25. Januar 2005. Zugleich ordnete es an, diesen Beschluss und eine Abschrift der Klageerwiderung an die klägerischen Rechtsanwälte mittels Empfangbekenntnis zuzustellen. Obwohl kein unterschriebenes Empfangbekenntnis zur Gerichtsakte gelangt war, wies das Amtsgericht die Klage ab. Die Gehörsrüge wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 26. Mai 2005 mit folgender Begründung ab:
"Der Schriftsatz des Beklagten ist dem Klägervertreter übersandt worden, das Schreiben ist nicht an das Gericht zurückgesandt worden, so dass sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt sind."
Die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen das amtsgerichtliche Urteil und den zitierten Beschluss hatte dagegen vollen Erfolg. O-Ton des BVerfG:
"Die Annahme des Amtsgerichts, es könne durch Urteil im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, obwohl der Zugang des Beschlusses vom 25. Januar 2005 dem Beschwerdeführer nachweislich nicht zugegangen ist, ist ebenso willkürlich wie die unverständliche Begründung im Beschluss vom 26. Mai 2005. Für beide Ansichten lassen sich keine sachlichen Gründe finden, die mit zivilprozessualen Grundsätzen in Einklang stehen. Den aufgezeigten Grundrechtsverstößen kommt besonderes Gewicht zu. Sie beruhen auf einer groben Verkennung des durch die Verfassung gewährten Schutzes, auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen und verletzen damit in krasser Form rechtsstaatliche Grundsätze. (...) Das Amtsgericht verstößt hier gröblich gegen die Erwartungen der Bürger, sich zur Streitbeilegung auf das staatliche Rechtschutzsstem verlassen zu können."
Unser Kommentar: Jeder Mensch macht Fehler. Dass sich aber selbstherrliche Gerichte derartigen vorsätzlichen und offenkundigen Pfusch erlauben, gibt uns schon zu denken. _________________ Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
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