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BaFin: Daimler-Chrysler muss 200.000 Euro Bußgeld zahlen

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Anlegeranwalt
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Anmeldungsdatum: 08.11.2004
Beiträge: 59
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.Mai 2006 15:18    Titel: BaFin: Daimler-Chrysler muss 200.000 Euro Bußgeld zahlen Antworten mit Zitat

Obwohl dies in Insiderkreisen schon längst bekannt war und in der Presse darüber spekuliert wurde, gab Daimler Chrysler Sprecher erst am 28.Juli 2005 um 10.35 Uhr bekannt, dass Jürgen Schrempp zum 31.12.2005 aus dem Unternehmen ausscheidet.

Dies war gemessen an den Pflichten börsennotierter Unternehmen nach
§ 15 WpHG zu spät. Hiernach muss ein Emittent von Wertpapieren,

die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine neue Tatsache, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist gem. § 15 Abs. 3 WpHG veröffentlichen, wenn sie wegen Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis des zugelassenen Wertpapieres erheblich zu beeinflussen.

Diesen Einfluss hatte das Ausscheiden von Jürgen Schrempp allemahl, was sich daran zeigte, dass der Kurs der Aktie um 10 Prozent stieg. Diesen Fauxpas nahm das BaFin zum Anlass, um gegen den Konzern ein Bußgeld von 200.000 Euro festzusetzen (die Erinnerungen an die M-TV-Pleite waren noch frisch)

Dem Unternehmen kann aber noch weit mehr drohen und zwar eine zivilrechtliche Haftung, die auf § 37b WpHG gestützt werden kann. Anspruchsberechtigt sind alle, die in einem nahen Zeitraum vor der Veröffentlichung Aktien verkauft haben. Sie können das Unternehmen Ersatz der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten und dem angemessenen Preis verlangen. Bei einem Totalverkauf kann der Anleger von dem Unternehmen die Wiedereinbuchung der Papiere (gegen Zahlung des Verkaufserlöses) verlangen.

Die Deutsche Gesellschaft für Adhoc-Publizität mbH, [url]www.dgap.de [/url]mit Sitz in Frankfurt prüft Unternehmenstatsachen auf ihre Börsenrelevanz und veröffentlicht sie in ihrer Webseite. (Für alle Aktien-Anleger ein Muß !!!)

Mitgeteilt durch RA Meyer der RAe Aping, Meyer, Retz-Stein
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