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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6291
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Verfasst am: 28.Feb 2007 11:43 Titel: Banken können Darlehensforderungen an Dritte abtreten |
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Banken können Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens wirksam an Dritte abtreten. Weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz stehen der Wirksamkeit der Abtretung entgegen. Aus dem Bankgeheimnis lässt sich keine stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsverbots herleiten, und auch das Bundesdatenschutzgesetz enthält kein Abtretungsverbot.
(BGH 27.2.2007, XI ZR 195/05)
Hinweis: Der BGH hat in seinem Vorbericht zu dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Urteil auch für die Verwertung von Forderungen aus notleidenden Bankdarlehen durch Veräußerungen an einen Investor von Bedeutung sein kann.
| Zitat: |
Der Sachverhalt:
Die Beklagten zu 1) und 2) hatten bei einer Raiffeisenbank ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von zwei Eigentumswohnungen aufgenommen. Der Beklagte zu 3) hatte sich für die Kreditforderung verbürgt. Die Bank trat ihre Darlehensforderung später an die Klägerin, eine für eine Bankengruppe tätige Beitreibungs- und Verwertungsgesellschaft, ab. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch.
Die Beklagten verweigerten die Rückzahlung, weil die Abtretung der Forderung wegen Verletzung des Bankgeheimnisses und Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz unwirksam sei. Die daraufhin erhobene Klage auf Rückzahlung des Darlehens hatte hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) vor dem BGH Erfolg. Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wies der BGH dagegen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die Klägerin hat zumindest gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus abgetretenem Recht der Raiffeisenbank einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Die Bank hat ihre Darlehensforderung wirksam an die Klägerin abgetreten. Weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz stehen der Wirksamkeit der Abtretung entgegen.
Zwar können sich Banken gegenüber ihren Kunden schadensersatzpflichtig machen, wenn sie gegen ihre Verschwiegenheitspflicht oder datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen. Denn weder aus dem Bankgeheimnis noch aus dem Bundesdatenschutzgesetz lässt sich ein Abtretungsverbot herleiten.
Die Klage gegen den Beklagten zu 3) ist noch nicht entscheidungsreif. Da noch weitere Feststellungen zu dem von dem Beklagten zu 3) behaupteten Erlöschen der Bürgschaftsforderung erforderlich sind, war die Sache insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. |
Quelle: Verlag Dr. Otto-Schmidt |
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