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tomj Newbie
Anmeldungsdatum: 22.11.2005 Beiträge: 12
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Verfasst am: 21.Aug 2006 9:53 Titel: Bankgeheimnis in Österreich |
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Abfuhr für deutsches Finanzamt
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) setzt der Wissbegierde ausländischer Finanzbehörden gegenüber österreichischen Banken Grenzen. Die Richter haben nun einem deutschen Finanzamt eine Abfuhr erteilt.
Das berichtet der Rechtsanwalt Wolf-Dieter Arnold in der Tageszeitung "Die Presse" (Montag-Ausgabe) im Rechtspanorama unter Berufung auf ein neues Erkenntnis, das als richtungsweisend bewertet wird.
Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht
Das Bankgeheimnis ist in Österreich in Paragraf 38 Bankwesengesetz (BWG) verankert. Diese Regelung sichert nicht nur die Verschwiegenheitspflicht eines Kreditinstitutes im Interesse des Kunden ab, sie dient auch als Grundlage des Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechts des Kreditinstitutes gegenüber Dritten und gegenüber staatlichen Behörden.
Das Bankgeheimnis besteht allerdings beispielsweise nicht in Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und wegen vorsätzlicher Finanzvergehen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) gegenüber den Finanzstrafbehörden.
Bei dem gerichtlichen Strafverfahren bzw. dem verwaltungsbehördlichen Verfahren über ein Finanzvergehen muss es sich nicht notwendigerweise um ein österreichisches Verfahren handeln. Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses ist grundsätzlich auch zugunsten ausländischer Straf- bzw Finanzstrafbehörden möglich.
Richtungweisendes Erkenntnis
In einem richtungweisenden Erkenntnis (26. Juli 2006, 2004/14/0022) hat der Verwaltungsgerichtshof (durch einen auf fünf Richter aufgestockten Senat) nunmehr klargestellt, dass nicht jedes ausländische Finanzstrafverfahren eine Durchbrechung des österreichischen Bankgeheimnisses rechtfertigt.
Die Vorgeschichte: Verfahren gegen deutschen Zahnarzt
1997 hatte die Steuerfahndung eines deutschen Finanzamtes ein Rechtshilfeersuchen an das Finanzamt Innsbruck gerichtet. Gegen einen deutschen Zahnarzt sei in Deutschland eine Steuerstrafsache anhängig; der Arzt verfüge über Konten bei einem österreichischen Kreditinstitut.
Daraufhin richtete das Finanzamt Innsbruck ein entsprechendes Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchen an das österreichische Kreditinstitut. Arnold war am Verfahren seitens der beschwerdeführenden Bank beteiligt.
Banken in Spannungsverhältnis
Banken sehen sich in derartigen Situationen stets in einem Spannungsverhältnis. Liegt keine Rechtsgrundlage für die Offenlegung der Daten gegenüber der Behörde vor, verstößt ein Institut, das dennoch Auskunft erteilt, gegen das Bankgeheimnis und gegen vertragliche Nebenpflichten aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden. Wird die Auskunft zu Unrecht verweigert, drohen der Bank Zwangsstrafen.
Zwangsstrafen drohen
Weil die betroffene Bank an der Rechtmäßigkeit des Auskunfts- und Einsichtnahmeersuchens zweifelte, leistete sie diesem im konkreten Fall nicht Folge, schreibt die Zeitung. Daraufhin wurde vom (österreichischen) Finanzamt als im Rechtshilfeweg tätige Finanzbehörde erster Instanz gegen das Kreditinstitut prompt eine Zwangsstrafe verhängt.
Der Unabhängige Finanzsenat bestätigte über Beschwerde des Kreditinstituts (im Jahre 2003, also erst nach sechs Jahren) diese Zwangsstrafe. Der VwGH hob diesen Bescheid nun wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
VwGH: Verfahrenseinleitung kein normativer Akt
Die aufgezeigte Ausnahme vom österreichischen Bankgeheimnis besteht (im hier relevanten Bereich) nur im Zusammenhang mit "eingeleiteten" Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen. In Übereinstimmung mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs geht auch der VwGH davon aus, dass die "Einleitung" eines Finanzstrafverfahrens normativen Charakter hat.
Aus der Begründung des Einleitungsbeschlusses müssen sich Umstände ergeben, die nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen schließen lassen.
Dem Betroffenen muss die Möglichkeit offen stehen, die Einleitung durch ein gesondertes Rechtsmittel zu bekämpfen. Erst bei Wahrung dieser rechtsstaatlichen Prinzipien ist die Durchbrechung des Bankgeheimnisses gerechtfertigt.
Auskunft zu Unrecht erzwungen
Nach der in Deutschland bestehenden Rechtslage stellt eine Verfahrenseinleitung keinen normativen Akt dar, der vom Beschuldigten bekämpft werden kann. Sie muss ihm mitunter auch nicht einmal zur Kenntnis gebracht werden, so Arnold.
Eine derartige Verfahrenseinleitung kann dem neuen VwGH-Erkenntnis zufolge jedenfalls nicht ein "eingeleitetes" Finanzstrafverfahren im Sinne des Paragrafen 38 BWG bewirken.
Das Kreditinstitut konnte und musste sich daher auf das Bankgeheimnis stützen; die Verhängung einer Zwangsstrafe zur Erzwingung der Auskunft erfolgte daher zu Unrecht, heißt es in dem Bericht. [/b] |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3278
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Gitti Newbie
Anmeldungsdatum: 23.11.2005 Beiträge: 21
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Verfasst am: 23.Apr 2007 9:31 Titel: |
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Schön, dass nicht immer nur wir Schweizer im Visier der deutschen Finanzbehörden sind, es reicht schon, dass unser Finanzplatz permanent nach säumigen Steuerschuldnern abgesucht wird, z.t. persönliche Ueberwachungen wer wann in welche Bank marschiert in Zürich. Welche deutschen Autos in der Nähe parkieren usw.
Entweder sind die zu blöd um zu merken, dass dieses Verhalten kontraproduktiv ist und viele im Abwandern nur bestätigt, oder es ist ihnen eiunfach egal. Ich meine aber, dass sich das Deutschland gar nicht mehr leisten kann. |
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Brendle Insider
Anmeldungsdatum: 27.11.2002 Beiträge: 607
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Verfasst am: 23.Apr 2007 13:55 Titel: |
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Hallo,
leider fragen die Finanzbehörden nicht nach Recht und Unrecht. Sie haben Methoden ausländische Banken zu hacken.
Zumindest stand das so vor ein paar Wochen in den Medien.
Brendle |
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hostaria Specialist
Anmeldungsdatum: 17.01.2006 Beiträge: 230
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Verfasst am: 24.Apr 2007 20:55 Titel: |
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| Zitat: |
| Sie haben Methoden ausländische Banken zu hacken. |
Brauchen sie gar nicht, denn ob ein Deutscher in Österreich oder umgekehrt in Deutschland ein Konto hat ist bereits vernetzt, gesetzlich abgesegnet u. kann von diesen jederzeit ganz legal abgefragt werden.
Mit Gruß
hostaria |
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rohstoffbulle77 Newbie
Anmeldungsdatum: 12.02.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 28.Apr 2007 14:20 Titel: |
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hostaria, es ist meines Wissens nach nicht möglich für die deutschen Finanzbehörden ein Konto eines deutschen Bürgers in Österreich einzusehen. In Österreich gibt es keine Kontoevidenzzentrale wie in Deutschland, wo alle Konten eines Bürgers aufgelistet sind.
Falls das anders ist, gib bitte eine Quellenangabe mit Link |
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hostaria Specialist
Anmeldungsdatum: 17.01.2006 Beiträge: 230
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Verfasst am: 28.Apr 2007 21:11 Titel: |
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@rohstoffbulle77;
ich danke ihnen für die Nachfrage.
| Zitat: |
| es ist meines Wissens nach nicht möglich für die deutschen Finanzbehörden ein Konto eines deutschen Bürgers in Österreich einzusehen. |
Wenn sie meinen Beitrag nochmals genau lesen, habe ich das auch nicht so definiert, sondern den Drei: deutschen, österreichischen u. italienischen Finanzbehörden ist es möglich mit ein paar Mausklick gegenseitig die Banken der jeweilig anderen Länder abzufragen u. zu sehen, wer wo in welchen Länder noch Konten führt. Das reicht.
Ein Schritt weiter ist bei Bedarf nur mehr eine formelle Angelegenheit unter der Angabe von welchen Gründen auch immer.
Quelle: ein Wirtschaftsberater aus Italien machte mich vor einem Jahr darauf aufmerksam.
Merke:
Ein guter Hund scnappt nicht sofort zu.
Er läßt sie einteten.
Erst beim Rückweg versperrt er ihnen den Weg.
Sie sind mit den Beweismitteln überführt!
Mit Gruß
hostaria |
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