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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 21.Sep 2005 7:12 Titel: Bast Bau GmbH - Sorglos-Immobilie - aktuelles Urteil |
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Urteil gegen Bankgesellschaft Berlin
Das Landgericht Leipzig hat mit einem aktuellen Urteil erstmals gegen die Bankgesellschaft Berlin AG entschieden (Az.04 O 621/05). In dem vorliegenden Fall hatten Anleger von der mittlerweile insolventen Bast Bau GmbH eine so genannte „Sorglos-Immobilie“ erworben und gleichzeitig einen Kredit bei der Bankgesellschaft Berlin abgeschlossen. Die Richter entschieden nun, dass eine Bast Bau erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt und die Bankgesellschaft Berlin damit keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens hat.
Das durch die Bremer Anwaltskanzlei Hahn, Reinermann & Partner (HRP) vertretene Ehepaar hatte eine 50 Quadratmeter große Wohnung in Leipzig für rund 443.000 Mark (226.500 Euro) erworben, bei einer späteren Versteigerung jedoch nur 17.000 Euro erlöst. Falls das Urteil nicht von einer höheren Instanz revidiert wird, sind die Kläger auch berechtigt, die gezahlten Zinsen und Tilgungsanteile zuzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuverlangen.
HRP hat bereits weitere Klagen beim Landgericht Berlin eingereicht: „Nach den von uns vorgenommenen Recherchen bestehen auch in zahlreichen Parallelverfahren sehr gute Chancen, die Ansprüche der geschädigten Bast-Bau-Anleger durchzusetzen“, ist Anwältin Dr. Petra Brockmann überzeugt.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3540
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Verfasst am: 5.Feb 2008 9:04 Titel: |
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Bast-Bau: Herbe Niederlage für Postbank AG - Münchener Ehepaar muss Darlehen nicht zurückzahlen
Mit Beschluss vom 15.01.2008 - XI ZR 208/07 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut eine Nichtzulassungsbeschwerde einer finanzierenden Bank - in diesem Fall der Postbank AG - zurückgewiesen. Damit ist die Postbank AG rechtskräftig verurteilt, an die Beklagten die unverjährten Zinszahlungen der letzten 4 Jahre zurückzuzahlen sowie die abgetretene Lebensversicherung zurückabzutreten (OLG München, Urteil vom 15.03.2007 -19 U 2520/06-). Das Darlehen muss zudem nicht zurückgezahlt werden.
Das beklagte Ehepaar aus München hatte im Jahre 1989 auf Vermittlung der IKF GmbH eine Bast-Bau-Eigentumswohnung nebst Pkw-Stellplatz in Wolfsburg als Kapitalanlage erworben. Für die 75,90 m² große Wohnung mussten diese insgesamt 283.400,00 DM aufwenden, die u. a. über die DSL Bank (Rechtsvorgängerin der Postbank AG) in Höhe von 269.000,00 DM finanziert wurden. Wie bei diesem "Sorglos"-Konzept üblich, sind die wesentlichen Verträge, so auch der Darlehensvertrag mit der DSL Bank, von der Firma Bast-Bau in Vertretung der beklagten Käufer abgeschlossen worden. Aufgrund der bestehenden Unsicherheit im Hinblick auf die Wirksamkeit des Kreditvertrages wurde das Ehepaar schließlich Ende 2004 von der Postbank verklagt.
Der Bundesgerichtshof hat mit dem oben genannten Beschluss vom 15.01.2008 bereits zum zweiten Mal eine Nichtzulassungsbeschwerde der klagenden Bank zurückgewiesen und damit die von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertretene Auffassung bestätigt, dass die an die Fa. Bast-Bau erteilen Vollmachten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG (Rechtsberatungsgesetz) nichtig sind und damit durch die Fa. Bast-Bau kein wirksamer Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist. "Nach unserem Kenntnisstand hat die DSL Bank gerade Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre in größerem Umfang Bast-Bau-Finanzierungen vorgenommen", so RAin Dr. Petra Brockmann von hrp. Dabei sind die Käufer oftmals von der Fa. Bast-Bau vertreten worden. Hier kommt den Bast-Bau-Anlegern die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Nichtigkeit der Treuhändervollmachten zugute. "Etwaige Darlehensrückzahlungs-ansprüche der Bank aus Bereicherungsrecht sind unseres Erachtens regelmäßig zudem bereits verjährt", so Anlegeranwältin Brockmann.
Pressemitteilung von: Hahn Rechtsanwälte |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3540
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Verfasst am: 9.Jun 2008 4:55 Titel: |
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Mit Urteil vom 20.05.2008 - 8 O 18/07 - hat das Landgericht Wiesbaden einer Klage gegen die Aareal Bank AG stattgegeben. Die Bank muss die unverjährten Zins- und Tilgungszahlungen von 2003 - 2007 an den Kläger zurückzahlen. Das Urteil ist für den Anleger von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) erstritten worden.
Der Kläger aus Frankfurt hatte im Dezember 1991 in Mettmann eine - zu stark überteuerte - Eigentumswohnung von 58,4 qm von der Firma Bast-Bau Betreuungs GmbH zu einem Kaufpreis von 325.350 DM erworben. Diese hatte ein Angebot zum Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmacht gegenüber dem Kläger abgegeben. Die von ihr aufgrund der erteilten Vollmacht mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der der Deutsche Bau- und Bodenbank AG, abgeschlossenen Darlehensverträge sind laut Landgericht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG gem. § 134 BGB unwirksam. Der Hauptzweck der Geschäftsbesorgung sei vorliegend nicht die Wahrnehmung lediglich wirtschaftlicher Interessen des Klägers im Zusammenhang mit der Errichtung und Verwertung des angeschafften Objektes, sondern auch dessen Vertretung im Rahmen der Finanzierung und Belastung des Objektes. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass auch die rechtliche Beratung in diesen Punkten ein wesentlicher Bestandteil der Geschäftsbesorgung und damit eine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes darstelle. Der Kläger hatte aus Kostengründen erstinstanzlich nur die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen von 51.147,00 Euro geltend gemacht. Konsequenz des Urteils ist jedoch auch, dass der Kläger wegen Unwirksamkeit der Darlehensverträge auch das jeweilige Restsaldo nicht zurückzahlen muss.
Pressemitteilung von: Hahn Rechtsanwälte |
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