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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5905
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Verfasst am: 24.Okt 2006 16:13 Titel: Baufirmen: Eine Gebrauchsanleitung für Sozialbetrüger |
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Es war einer dieser Momente, in denen klar wird, wie begrenzt auch die Macht des höchsten deutschen Strafgerichts ist, wenn Europa ins Spiel kommt.
Armin Nack, Senatsvorsitzender beim Bundesgerichtshof (BGH), hatte zwar klar erkannt, dass ein „Schlupfloch“ gewissen Baufirmen eine drastische Senkung ihrer Sozialversicherungsbeiträge mit Hilfe ausländischer Scheinverträge erlaubt. Nur schließen konnte er es nicht. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist hier fest wie Beton, so dass selbst ein deutscher Bundesrichter die Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft ziehen kann.
Der Fall, den der BGH am Dienstag in Karlsruhe zu entscheiden hatte, liest sich wie eine Gebrauchsanleitung für Sozialbetrüger.
Ein Münchner Fassadenbauer hatte mit Hilfe eines Ex-Rechtsanwalts seine portugiesischen Arbeiter pro forma bei einer portugiesischen Firma angestellt und sie dann nach Deutschland „entsenden“ lassen.
Die dortigen Sozialbehörden bestätigten durch so genannte „E 101- Bescheinigungen“, dass die Beschäftigten in Portugal angestellt und dort auch sozialversichert sind.
Weil damit in Deutschland die Versicherungspflicht wegfällt, entgingen den deutschen Sozialkassen innerhalb eines Jahres rund 112 000 Euro. Wie viel in Portugal gezahlt wurde, blieb unklar - ein Geschäft war es allemal: Der Beitragssatz liegt dort bei etwa der Hälfte.
Zwar flog der Schwindel auf, für die Beteiligten bleibt er aber vorerst ohne Folgen. In erster Instanz waren sie zu Bewährungsstrafen verurteilt worden, weil sie Arbeitsentgelt nicht abgeführt hatten.
Der BGH sprach die Angeklagten nun kurzerhand frei - weil ihm die Hände gebunden sind.
Der EuGH in Luxemburg hat unmissverständlich klar gestellt, dass ausländische E 101-Bescheinigungen für Behörden und Justiz in Deutschland bindend sind. |
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Brendle Insider
Anmeldungsdatum: 27.11.2002 Beiträge: 574
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Verfasst am: 25.Okt 2006 10:31 Titel: |
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... und dass diese Arbeiter im Sozialfall dann am Stock gehen, ist diesen Ausbeutern vollkommen gleichgültig.
Typisch für das heutige Management.
Ich vermute, dass, sollte der Unternehmer damit durchkommen)was zu erwarten ist), Arbeiter (auch deutsche) von portugiesischen (oder polnischen...) Leiharbeiterfirmen an deutsche Firmen verliehen werden.
Grüße
Brendle |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 2944
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Verfasst am: 26.Okt 2006 12:10 Titel: Re: Baufirmen: Eine Gebrauchsanleitung für Sozialbetrüger |
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| Zitat: |
| In erster Instanz waren sie zu Bewährungsstrafen verurteilt worden, weil sie Arbeitsentgelt nicht abgeführt hatten. |
Hier die Vorgeschichte:
| Zitat: |
Das LG München I hat den Angeklagten F. wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hat es wegen Beihilfe zu diesen Taten unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Der BGH hat beide Angeklagte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteiles freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichtes bestehe zwar kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen einer Entsendung nach § 5 Abs. 1 SGB IV und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht vorlägen. Dem LG München I sei angesichts der von dem portugiesischen Sozialversicherungsträger ausgestellten E 101-Bescheinigung gleichwohl gehindert gewesen, seiner Beurteilung deutsches Sozialversicherungsrecht zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des EuGH komme den von den Sozialbehörden des Entsendestaates ausgestellten Bescheinigungen bindende Wirkung für die Sozialversicherungsträger und Gerichte des Gastlandes zu.
Der BGH stellte klar, dass hiernach auch die an einem innerstaatlichen Strafverfahren beteiligten Behörden und Gerichte an eine aus einem Mitgliedsstaat stammende E 101-Bescheinigung gebunden seien. Eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB scheide bereits deshalb aus, weil die Bescheinigung die Unanwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechtes zur Folge habe, demzufolge auch keine sozialrechtliche Beitragspflicht in Deutschland bestehe, deren Verletzung strafrechtliche Bedeutung haben könne. Die Bindungswirkung einer E 101-Bescheinigung entfalle auch nicht in Fällen, in denen die Bescheinigung durch Manipulation oder Täuschung erschlichen wurde. Eine entsprechend der Bestimmung des § 330d Nr. 5 StGB vorzunehmende Gleichstellung solchen Verhaltens mit einem genehmigungslosen Handeln lasse die Rechtsprechung des EuGH nicht zu. Dies gelte in gleicher Weise für eine strafrechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Betruges.
Urteil des BGH vom 24.10.2006
Az.: 1 StR 44/06
Quelle: Pressemitteilung Nr. 143/2006 des BGH vom 24.10.2006 |
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