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Bedingungsanpassungsklausel in PKV

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kober
Specialist


Anmeldungsdatum: 30.09.2003
Beiträge: 66

BeitragVerfasst am: 24.Aug 2006 13:13    Titel: Bedingungsanpassungsklausel in PKV Antworten mit Zitat

OLG Celle, AZ: 8 U 26/06 (15.06.2006)

Unwirksamkeit einer Bedingungsanpassungsklausel in Bedingungen der Privaten Krankenversicherung.

1. Die Regelung in § 18 Abs. 1 d) MB/KK 94, die dem Versicherer in dem dort beschriebenen Verfahren eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen u. a. bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlaubt, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB, weil sie mit Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 178 g Abs. 3 VVG) nicht zu vereinbaren ist.

2. Die Bestimmung stellt ferner eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und verstößt deshalb auch gegen § 307 Abs. 1 BGB.

3. § 18 Abs. 4 MB/KK 94, der dem Versicherer bei Auslegungszweifeln von Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Änderungsmöglichkeit einräumt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 i. V. m. § 305 c Abs. 2 BGB.
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3633

BeitragVerfasst am: 22.Jan 2008 5:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
[b]Weiter Anspruch auf teure Behandlung[/b]

Private Krankenversicherungen müssen Kunden mit älteren Verträgen weiterhin auch teure Spezialbehandlungen bezahlen. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Versicherten dürfen sie die Leistungen nicht aus wirtschaftlichen Gründen begrenzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Doch Achtung: Wer neuen Bedingungen zustimmt, verliert das Recht. test.de erklärt das neue Urteil.

Urteil sorgte für Wirbel
Hintergrund: Vor knapp vier Jahren hatte der Bundesgerichtshof ein spektakuläres Grundsatzurteil zu den Musterbedingungen für die private Krankenversicherung von 1994 gefällt. Die Versicherer müssen den meisten Kunden auch teure Spezialbehandlungen zahlen. Er verurteilte ein Versicherungsunternehmen dazu, knapp 50 000 Mark für eine Rückenbehandlung in einer Privatklinik zu bezahlen. Die Standardbehandlung hätte nur knapp 10 000 Mark gekostet. Tenor der Bundesrichter damals: Allein die medizinische Notwendigkeit entscheidet darüber, ob eine private Krankenversicherung zahlen muss oder nicht. Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen keine Rolle. Das war damals eine Überraschung. Die meisten Instanzgerichte hatten Versicherungsunternehmen bis dahin nur zur Zahlung von speziellen Behandlungsmethoden verurteilt, wenn diese im Vergleich zu anderen Therapien auch unter Kostengesichtspunkten vertretbar waren.

Vertragsänderung ohne Zustimmung der Kunden

Die Versicherungsbranche reagierte empfindlich. Eine Verbandssprecherin kündigte gleich nach Bekanntwerden des Urteils Änderungen der Versicherungsbedingungen an. Der normale Weg bei solchen Vertragsänderungen: Die Unternehmen erarbeiten neue Bedingungen und legen sie ihren Kunden vor. Wenn die Versicherten zustimmen, gelten die neuen Bedingungen. Wenn nicht, bleibt es bei den alten Regeln. Doch für Krankenversicherer gibt es eine Ausnahme: das so genannte Treuhänderverfahren. Danach können Versicherungen die Vertragsbedingungen auch ohne Zustimmung der Versicherten ändern, wenn „...eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens...“ vorliegt und ein Treuhänder dies bestätigt.

Axa vor Gericht
Eins der betroffenen Unternehmen: die Axa. Die Verantwortlichen dort kamen schnell zum Ergebnis: Das verbraucherfreundliche Urteil verändert das Gesundheitswesen grundlegend und leiteten ein Treuhänderverfahren zur Bedingungsänderung ein. Ergebnis: Nach den neuen Bedingungen hat die Axa Behandlungen nur noch „...bis zu angemessenen Beträgen...“ zu zahlen. Der Bund der Versicherten protestierte: Die einseitige Anpassung der Vertragsbedingungen sei unangemessen und rechtswidrig. Als die Axa nicht einlenkte, zog der Verein vor Gericht.

Sieg für Versicherte
Durch drei Instanzen stritten Verbraucheranwälte und Versicherungsjuristen. Heute hat der Bundesgerichtshof sein Urteil veröffentlicht: Die Änderungen der Versicherungsbedingungen im Treuhänderverfahren waren unwirksam. Die Axa durfte ihre Leistungen an privat Krankenversicherte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung auf Beträge begrenzen, die die Versicherung für angemessen hält. Hauptargument der Richter: Am Gesundheitswesen habe sich durch die Änderung der Rechtsprechung gar nichts geändert. Das Treuhänderverfahren der Axa war unzulässig und die neuen Bedingungen daher unwirksam.

[b]Vertrag regelt Zahlungen[/b]
Als einen wichtigen Erfolg im Interesse der Verbraucher bezeichnete Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende beim Bund der Versicherten, das Urteil. Jetzt stehe bei zahlreichen Altverträgen endgültig fest: Nur mit Zustimmung ihrer Kunden dürfen private Krankenversicherer die Finanzierung kostspieliger moderner Behandlungen verweigern. Das gelte auch nach der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes. Es enthält seit Jahresbeginn eine Regelung, nach der Versicherungen nicht zahlen müssen, wenn der Preis einer Behandlung in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht. Doch die vertragliche Vereinbarung geht nach Ansicht von Lilo Blunck vor. Inhaber alter Verträge mit Pflicht zur Zahlung jeder medizinisch notwendigen Behandlung behalten ihrer Auffassung nach ihren Anspruch auf vollen Kostenersatz.

Quelle: Test
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Brendle
Insider


Anmeldungsdatum: 27.11.2002
Beiträge: 625

BeitragVerfasst am: 23.Jan 2008 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Das Problem war und ist es noch heute: die Versicherten haben sich "kopdscheu" machen lassen und der Änderung zugestimmt.
Diejenigen, die auf ihre Verträge pochten haben weiter ihren Schutz.
Brendle
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