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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3633
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Verfasst am: 29.Nov 2007 9:18 Titel: Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot |
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OLG Stuttgart Beschluß vom 18.10.2007, 8 W 412/07
Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbH im Handelsregister einzutragen. Dabei stellt auch die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB eine eintragungspflichtige Tatsache dar. Ob die Befreiung von § 181 BGB generell erteilt wird oder ob sie sich auf bestimmte Arten von Geschäften der GmbH bzw. auf die Vertretung gegenüber bestimmten Dritten beschränkt, ist für dien Eintragungspflicht unerheblich. Der Umfang der Vertretungsbefugnis wie der Befreiung vom Verbot des § 181 BGB muss sich dabei ohne Zuhilfenahme der Anmeldungsunterlagen und ohne Kenntnis sonstiger tatsächlicher Umstände aus dem Handelsregister selbst ergeben. Daraus folgt, dass bei der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot mit Beschränkung auf Geschäfte mit bestimmten Dritten, diese bei der Anmeldung konkret zu benennen und einzutragen sind.
Gründe:
Zur Begründung >> klick hier
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