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Begrenzter Verlustvortrag rechtens

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Schinderhanne
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Anmeldungsdatum: 05.04.2005
Beiträge: 128

BeitragVerfasst am: 25.Jun 2005 10:39    Titel: Begrenzter Verlustvortrag rechtens Antworten mit Zitat

Begrenzter Verlustvortrag rechtens

Gegen die eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Vorjahren ("Verlustvortrag") durch § 10d Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden.

Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2002 aus seinem Gehalt, freiberuflichen und sonstigen Einnahmen positive Einkünfte von insgesamt 110 385 Euro erzielt. Dem standen Verluste aus gewerblichen Beteiligungen und Vermietung von insgesamt 38 471 Euro gegenüber. Das Finanzamt verrechnete die Verluste in vollem Umfang mit den positiven Einkünften. Zusätzlich berücksichtigte es von den Verlusten des Vorjahres 42 472 Euro. Vorjahresverluste von 53 329 Euro blieben im Jahr 2002, wie in § 10d Abs. 2 EStG vorgesehen, unberücksichtigt. Die nicht ausgeglichenen Einkünfte führten zu einer Steuer von 2 773 Euro. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen, blieb jedoch auch vor dem BFH erfolglos.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu früheren gesetzlichen Begrenzungen des Verlustvortrags bestünden - so der BFH - keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Verlustvortrag wie seit der Gesetzesänderung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vorgesehen, zeitlich gestreckt werden könne. Wenn - wie vom BVerfG gebilligt - der Verlustvortrag für einzelne Einkunftsarten gänzlich ausgeschlossen werden dürfe, so müsse es erst recht verfassungsrechtlich zulässig sein, den Verlustvortrag nicht auszuschließen, sondern nur auf mehrere Jahre zu verteilen. Der BFH habe schon bisher entschieden, dass nicht jedweder Verlust mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart im selben Veranlagungszeitraum auszugleichen sei.

Ab dem Jahr 2004 gilt für den Verlustabzug eine Neuregelung. Geblieben ist aber das Prinzip der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags.

Aktenzeichen BFH: XI B 127/04
Quelle: Handelsblatt
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