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Behandlung von Darlehenszinsen eines Arbeitnehmers

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GM&P Mod. Team
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 653

BeitragVerfasst am: 1.Sep 2006 18:57    Titel: Behandlung von Darlehenszinsen eines Arbeitnehmers Antworten mit Zitat

Zitat:
Behandlung von Darlehenszinsen eines Arbeitnehmers – Werbungskosten aus Kapitalvermögen oder nichtselbstständiger Arbeit?


Pressemitteilung von: rechtsanwalts-TEAM.de Warm & Kanzlsperger

In einer neueren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 05.04.2006 (Az. IX R 111/00) Stellung zu der Frage genommen, ob bzw. inwieweit Darlehenszinsen, die ein Arbeitnehmer für ein Darlehen, dass dieser in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit aufgenommen hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder nichtselbstständiger Arbeit anzusehen sind.

Nach Auffassung des BFH ist die Abgrenzung wie folgt vorzunehmen:
Erwerben Arbeitnehmer Gesellschaftsanteile an ihrer Arbeitgeberin, um damit die arbeitsvertragliche Voraussetzung für die Erlangung einer höher dotierten Position zu erfüllen, können sie, sofern dafür eine Darlehnsaufnahme notwendig ist, die Schuldzinsen regelmäßig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ansetzen. Denn in diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Zinsaufwendungen grundsätzlich nicht durch den Beruf des Steuerpflichtigen, sondern durch die angestrebte Gesellschafterstellung veranlasst sind.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmer aus den Aktien Gewinnanteile und damit positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen. Da der Erwerb der Aktien mittels eines Darlehns finanziert wurde, stehen diese Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Einkunftsart. Die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann allerdings zur Folge haben, dass sich der Ansatz der Schuldzinsen nicht Steuer mindernd auswirkt.

Anders könne der Fall nur zu beurteilen sein, wenn der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer solchen Beteiligung nicht die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte, sondern nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden Arbeitsplatzes anstrebt. Das könne insbesondere bei negativer Überschussprognose und damit bei erkennbar fehlender Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus dieser Beteiligung der Fall sein.
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