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GoMoPa .

Anmeldungsdatum: 25.01.2002 Beiträge: 2367
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Verfasst am: 13.Sep 2005 13:49 Titel: Bei der Steuererklärung geschummelt? Sie sind kriminell! |
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Wer wiederholt falsche Angaben in seiner Steuererklärung macht, wird als Verbrecher eingestuft, und muß mit einer Mindesthaftstrafe von einem Jahr rechnen. Durch die Neueinführung eines Tatbestands der schweren Steuerhinterziehung werden auch kleinere Vergehen, die wiederholt oder in Gemeinschaft begangen werden kriminalisiert.
Dem Fiskus gehen jährlich schätzungsweise acht bis zehn Milliarden Euro durch organisierten Umsatzsteuerbetrug verloren. Bisher waren die Täter aufgrund einer Lücke im Steuerrecht oft strafrechtlich nicht zu belangen. Das Ende vergangenen Jahres in diesem Zusammenhang verabschiedete Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz sollte nach dem Willen der Bundesregierung eigentlich nur den entsprechenden Täterkreis treffen. Der Gesetzgeber hat hier aber ein rechtssystematisch unausgewogenes und fern der Realität konzipiertes Regelwerk geschaffen, bei dessen Entwicklung selbst die Kritik von Fachleuten im Finanzausschuß ignoriert worden ist.
Als Folge hieraus kann nun jede gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung als Straftat eingestuft werden - und die Möglichkeit der Selbstanzeige in diesem Zusammenhang entfällt. Dabei sind die Begriffe gewerbs- und bandenmäßig nicht mehr auf Schwerstkriminelle beschränkt.
In Folge der gängigen Rechtsprechung des BGH liegt bereits bei mehrjähriger Nichterklärung von Zinseinkünften oder Vortragseinnahmen eine strafbare Gewerbsmäßigkeit vor. In einer neueren Entscheidung des BGH heißt es weiter, daß bereits zwei Personen im Falle einer gemeinsamen Tat eine Bande bilden können. Dieses Merkmal bräuchte sogar nur in einem Jahr, also für eine Steuererklärung erfüllt zu sein, um die Handlung zum Verbrechen zu machen.
Eine ergänzende Regeländerung im Strafgesetzbuch macht die schwere Steuerhinterziehung außerdem zur Vortat der Geldwäsche, was eine Anzeigepflicht der Banken im Verdachtsfall nach sich zieht. Als weitere rechtliche Folge kann nach Auffassung einiger Steuerrechtler jeder der Geld wie Honorare von einem schweren Steuerhinterzieher annimmt und von einer Tat wußte oder diese für möglich hält, ebenfalls den strafbaren Tatbestand der Geldwäsche erfüllen - selbst wenn diese Honorare gar nichts mit der eigentlichen Steuerhinterziehung zu tun haben.
Eine unangemeldete Prüfungsmöglichkeit der Umsatzsteuer ermöglicht dem Finanzamt, sich ohne Tatverdacht unangekündigt Zugang zu den Räumen des Steuerpflichtigen zu verschaffen. Oberflächlich betrachtet betrifft diese Regelung beispielsweise nur die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus Gutachtertätigkeit. Der Gesetzgeber hat sich aber eine Hintertür offengelassen und erlaubt die Verwertung aller Erkenntnisse auch für die Einkommensteuer. |
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