Verfasst am: 18.Jun 2006 19:11 Titel: Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges
EuGH: Keine Alleingänge beim Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) zeigt Gesetzgeber und Finanzgerichten Grenzen bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges auf.
Auf gesetzlicher Grundlage darf der Fiskus zwar neben den untergetauchten Händlern eines Umsatzsteuerkarussells auch bloß verdächtigte Unternehmen in gesamtschuldnerische Haftung für fälschlich gezahlten Vorsteuerabzug nehmen. Der haftende Personenkreis darf aber nicht über die Grenzen der 6. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie hinaus erweitert werden.
Das System des Umsatzsteuerbetruges funktioniert so: Ein kriminelles Unternehmen kauft im Ausland Waren ein und verkauft diese im Inland mit Preisnachlass weiter. Der grenzüberschreitende Handel ist von der Umsatzsteuer befreit. Der nächste Händler in der Kette erwirbt die Ware zuzüglich der Umsatzsteuer und holt sich den gezahlten Betrag per Vorsteuerabzug Geld vom Staat zurück. Dann taucht der Zwischenhändler mit Samt der vereinnahmten Umsatzsteuer ab.
Der Staat geht bei dieser Methode nicht nur leer aus, sondern verliert noch die Finanzen aus der erstatteten Umsatzsteuer. Der Betrug kann aber noch perfektioniert werden.
(...) Besonders beliebt ist das Verschieben von Luxuswagen sowie von schnell wertverlustiger Computer-Hardware und Software. Die Schätzungen über die finanziellen Folgen des Umsatzsteuerbetrugs sind unterschiedlich. Für Deutschland geht man Berechnungen zu Folge von bis zu 17 Mrd. Euro Schaden aus. Anfang des Monats hatten die Finanzminister der Länder daher beschlossen, die bisherigen Kontrollen zu verschärfen.
Um die Freifahrt in den Betrug anzuhalten, können die Finanzbehörden schon bisher für die gezahlte Vorsteuer, neben dem eigentlichen Schuldner in bestimmten Fällen auch den Lieferanten oder Empfänger einer Ware oder Dienstleistung gesamtschuldnerisch in Haftung nehmen ....
[...] Die steuerrechtliche Gesamtschuld greift dabei nur in gesetzlich festgelegten Grenzen. Das ist eine Durchbrechung des ehernen Grundsatzes im Steuerrecht, dass für jede Art von Umsatz immer nur einen Steuerschuldner besteht. Nach Ansicht der EuGH-Richter soll es bei diesen Ausnahmen auch bleiben. Der in der Richtlinie festgelegte Personenkreis darf weder durch die Finanzgesetzgebung noch gerichtliche Praxis ausgeweitet werden, betonten die Richter aus Luxemburg. Deutschland ist damit die Möglichkeit genommen, den Personenkreis der Steuerschuldner auszuweiten.
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