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Beratung durch Vermögensberater

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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
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BeitragVerfasst am: 10.Jul 2007 13:01    Titel: Beratung durch Vermögensberater Antworten mit Zitat

Urteil:
Beratung durch Vermögensberater indiziert höhere Risikobereitschaft des Anlegers

Das Landgericht Stuttgart hat mit Schluss-Urteil vom 11. Mai 2007 (AZ.: 8 O 170/06) entschieden, dass die Hinzuziehung eines unabhängigen Vermögensberaters die höhere Risikobereitschaft eines Anleger indiziert. Zudem können atypisch stille Beteiligungen zur Altersvorsorge geeignet sein.

Die vom Stuttgarter Rechtsanwalt Oliver Renner (Kanzlei Wüterich Breucker) vertretene Klägerin hatte im August 2003 geplant, einen Betrag in Höhe von 75.000 Euro zu investieren. Sie wandte sich deswegen an einen unabhängigen Berater. Die Klägerin wollte einen Teil ihres Geldes als Altersvorsorge längerfristig anlegen. Den anderen Teil wollte sie kurzfristig und mit einer höheren Rendite investieren, wobei diese Anlage jederzeit verfügbar sein soll. Der Berater empfahl der Klägerin als zur Altersvorsorge und Vermögensbildung dienenden Anlage ein Investment in atypisch stille Beteiligungen bei der „ALAG Automobil AG & Co. KG“ (ALAG) sowie bei der „GRE Global Real Estate AG“ (GRE) in Höhe von insgesamt nominal 40.000 Euro. Für die kurzfristige, jederzeit verfügbare Anlage mit höherer Rendite erwarb die Klägerin auf Empfehlung ihres Beraters Inhaberaktien der „DCM Capitalmanagement Inc“ (DCM).

Das Landgericht Stuttgart hat der Klägerin in Bezug auf die Beteiligung an der DCM mit Teil-Urteil vom 1. Dezember 2006 (AZ.: 8 O 170/06) Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen und den Berater zur Zahlung von 28.800 Euro verurteilt. Wegen den von der Klägerin gezeichneten atypisch stillen Beteiligungen an der ALAG und der GRE musste das Landgericht noch durch Schluss-Urteil entscheiden. Das Landgericht kam zum Ergebnis, dass im Hinblick auf das Anlageziel der Altersvorsorge die beiden atypisch stillen Beteiligungen geeignet seien und die Anlegerin hinreichend aufgeklärt worden sei.

Die Rechtsprechung zur Eignung von atypisch stillen Beteiligungen zur Altersvorsorge ist bundesweit uneinheitlich“, sagt Anwalt Oliver Renner. So komme beispielsweise der 19. Zivilsenat des OLG München (Urteil vom 29. Mai 2006 / AZ.: 19 U 5914) zum Ergebnis, dass eine Kapitalanlage, die zum grauen Kapitalmarkt gehört, grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet sei. Die Entscheidung betraf aber einen unbedarften, unerfahrenen und wenig verdienenden Anleger. Der 13. Zivilsenat des OLG München dagegen meint, dass auch atypisch stille Beteiligungen zur Altersvorsorge geeignet seien. Der Anlageberater dürfe zur Alterssicherung nur keine spekulativen Anlagen anraten (OLG München, Urteil vom 19. Oktober 2006 – 13 U 2691/06). „Es zeigt sich einmal mehr, dass im Hinblick auf die Frage der fehlerhaften Beratung und Eignung von Anlagen zu einem bestimmten Anlageziel sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Inhalt und Umfang von Aufklärungspflichten des Anlageberaters immer nach den Umständen des Einzelfalls bestimmen“, sagt Renner. „So auch zuletzt ausdrücklich im Urteil des BGH vom 19. April 2007.“ (III ZR 75/06)

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart hat laut Renner aber einen völlig neuen Aspekt aufgeworfen. Bei einer Beratung durch einen unabhängigen Vermögensberater sei eine höhere Risikobereitschaft des Anlegers indiziert:

„Die Hinzuziehung eines unabhängigen Vermögensberaters indiziert gerade, dass der Kunde die allgemein als absolut sicher geltenden Anlagen auf einem Sparbuch oder in festverzinslichen Anleihen, wie Schatzbriefe und dergleichen, nicht wünscht, sondern eine Beteiligung mit einer erheblich höheren Rendite. ….. Eine Anlage mit einer höheren Rendite bedeutet aber auch ein höheres Risiko und der Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Klägerin im Interesse der von ihr erwarteten höheren Rendite bereit ist, dieses Risiko, über das sie – wie noch ausgeführt wird – auch aufgeklärt wurde, einzugehen“ , so das Landgericht Stuttgart in seinen Entscheidungsgründen.

„Sowohl gegen das Teil-Urteil in Bezug auf die DCM als auch gegen das Schluss-Urteil in Bezug auf die Beteiligungen an der ALAG sowie GRE haben beide Seiten Berufung eingelegt“, sagt Renner. „Hierüber ist noch nicht entschieden.“ Es werde mit Spannung zu erwarten sein, ob das OLG Stuttgart die Meinung des Landgerichts hierzu bestätigen wird, so der Anwalt. (rmk)

Quelle: FONDS professionell
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