Zu den Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei Veröffentlichung negativer Kritik innerhalb einer Internet-Verkaufsplattform.
Zitat:
Der Bewertungskommentar der Beklagten sei als wahre Tatsachenbehauptung einzustufen. Juristisch sei die Bewertung „nimmt nicht ab“ wohl als unwahre Tatsache einzuordnen, der nicht juristisch versierte eBayNutzer werde die relativ substanzarme Bewertung dahingehend auslegen, dass die Klägerin die Ware trotz Höchstgebot nicht habe abnehmen wollen. Dies entspreche der Wahrheit, sei aber unvollständig, weil eine Mitteilung über den Hintergrund fehle. Die Mitteilung des Hintergrundes würde aber die Entscheidung Dritter hinsichtlich zukünftiger Vertragsschlüsse mit der Klägerin nicht entscheidend beeinflussen, denn ein eventueller negativer Einfluss auf weitere Geschäfte bei eBay könne bei keiner möglichen Interpretation ausgeschlossen werden.
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