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Bewerbung-Arbeitsloser darf sich nicht selber mies machen

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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6866

BeitragVerfasst am: 5.Sep 2006 18:04    Titel: Bewerbung-Arbeitsloser darf sich nicht selber mies machen Antworten mit Zitat

Ein Arbeitsloser darf sich bei einer von der Arbeitsagentur vermittelten Bewerbung nicht selbst schlecht darstellen. Tut er es doch, kann er von der Behörde mit Geldentzug bestraft werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

In dem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil heißt es, wenn ein Arbeitgeber eine Bewerbung als „von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint“ betrachten müsse, könne dies mit einer unterlassenen Bewerbung gleichgestellt werden. Die Reaktion der Arbeitsagentur seien rechtens.

In dem Fall war der arbeitslose Kläger von der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufgefordert worden, sich auf eine Stelle als Disponent in einer Autowaschanlagenfirma zu bewerben. Der Mann gab in seiner Bewerbung zwar an, dass er eine geregelte Arbeit suche, hob aber hervor, dass er diese Tätigkeit betreffend weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunschtätigkeit sei.

Die Firma teilte der BA darauf hin mit, dass der Kläger kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle habe. Die BA verhängte deshalb eine dreimonatige Sperrzeit auf die damals noch gezahlte Arbeitslosenhilfe. Außerdem forderte sie bereits überwiesene Gelder wieder zurück.

Die Richter stellten fest, dass mit der Hervorhebung von negativen Tatsachen das Bewerbungsschreiben nicht als Bewerbung zu werten sei. Mit einer Bewerbung müsse der Arbeitssuchende das Interesse an einer Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen.

Der vorliegende Fall wurde jedoch an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen. Das LSG muss noch prüfen, ob dem Kläger die Auswirkungen seiner Bewerbung mit ihren negativen Hervorhebungen bewusst waren.

(Aktenzeichen: B 7a AL 14/05 R)
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Goodman
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Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 7.Sep 2006 9:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ein weiterer Kommentar in gleicher Sache:

Zitat:
Geldentzug für Arbeitslosen nach nicht ernst gemeinter Bewerbung

Bewirbt sich ein arbeitsloser Mann auf eine vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung, und präsentiert sich dabei selbst im Bewerbungsschreiben als völlig ungeeignet für die Arbeitsstelle, so kommt das einer Ablehnung des Beschäftigungsangebotes gleich. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts.

Das Bewerbungsschreiben des Arbeitslosen enthielt nach Schilderung des beruflichen Werdegangs folgenden Passus:

"Nach inzwischen langer Arbeitssuche ist es mir vor allem wichtig, wieder einer geregelten Tätigkeit nachzugehen - vorausgesetzt, sie bietet mir eine gewisse Perspektive und liegt im Bereich meiner Interessen und Fähigkeiten! Trotzdem ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich AV (Arbeitsvorbereitung) weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunsch-Tätigkeit wäre." [Die Hervorhebungen sind im Original enthalten]

Nachdem die beklagte Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit Ablauf des 30. April 1999 vorläufig eingestellt hatte, stellte sie den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 21. April bis 13. Juli 1999 fest, hob die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 21. bis 30. April 1999 auf und forderte zu Unrecht gezahlte Leistungen zurück; für die Folgezeit stellte sie die Gewährung von Alhi vorläufig ein. Mit weiterem Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 21. bis 30. April 1999 auf.

Das BSG hat die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit bestätigt, dass Inhalt und Form des Bewerbungsschreibens einer Ablehnung des Beschäftigungsangebots gleichzustellen sind. Bei der Frage, ob ein Bewerbungsschreiben einer Nichtbewerbung gleichzustellen ist, kommt es allein darauf an, dass ein Arbeitgeber bereits wegen des objektiven Inhalts, bzw. der Form eine Bewerbung von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandelt. Mit einer Bewerbung muss der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Diese Verpflichtung besteht im Sinne einer Obliegenheit auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um eine bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit handelt. Der Arbeitslose ist gehalten, alles zu unterlassen, was dieser Intention (Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenläuft. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont, das heißt auf die Sicht eines verständigen Arbeitgebers. Auf die innere Einstellung des Arbeitslosen, mithin auf die Frage, ob er das Beschäftigungsangebot tatsächlich zielgerichtet ablehnen wollte, kommt es bei der Beurteilung, ob ein Bewerbungsschreiben einer Nichtbewerbung gleichgesetzt werden kann, nicht an. Maßgeblich ist nur, ob der Kläger die Wirkung auf den Arbeitgeber erkennen konnte.

Da das Landessozialgericht es unterlassen hatte, zu prüfen, ob der Kläger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig nicht erkennen konnte, wie sein Verhalten aufzufassen war, musste die Sache an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden; es handelt sich um Tatsachenfeststellungen, die nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegen.
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