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Bundesfinanzhof - Abschreibung denkmalgeschützter Gebäude

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A. Henneberg
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Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4931
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BeitragVerfasst am: 2.Jul 2005 8:17    Titel: Bundesfinanzhof - Abschreibung denkmalgeschützter Gebäude Antworten mit Zitat

Steuervorteile bei Sanierung

Kaufanreiz für Denkmalhäuser in der Stadt: Zweimal abschreiben
Denkmalgeschützte Gebäude bestechen oft mit architektonischen Charme und eingewachsenen Gärten. Zudem befinden sich viele Denkmalhäuser heute in zentraler Lage, weil sich die Gemeindegrenzen inzwischen ins Umland hinaus geschoben haben.

Meist muß der Investor die historische Bausubstanz umfangreich sanieren, um die gewünschte Wohnqualität zu erreichen. Damit Käufer den erhöhten Finanzbedarf auf sich nehmen, bietet der Staat steuerliche Anreize. Ein wesentlicher Aspekt ist die Abschreibung. Hier war lange Zeit strittig, wie die Abschreibung denkmalgeschützter Gebäude zu ermitteln ist. Der Bundesfinanzhof eröffnete mit einem Urteil (Az. VIII R 6/01) neue Möglichkeiten für Investoren.
Link zum Urteil >>>> klick

"Auf Grund der Entscheidung ist es jetzt möglich, für denkmalsanierte Häuser sowohl die erhöhte Abschreibung für Baudenkmäler als auch die degressive Abschreibung für Neubauten zeitgleich zu nutzen", sagt Ralph Müller, Geschäftsführer des Immobiliendienstleisters Planethome. Damit das Gebäude degressiv abgeschrieben werden kann, muß es sich baurechtlich um einen Neubau handeln. Lediglich Rohre und Elektroleitungen zu erneuern oder das Bad umfassend zu sanieren reicht nicht aus. "Nur wenn Wände versetzt werden, neue Räume geschaffen und die technische Infrastruktur komplett erneuert wird, akzeptiert das Finanzamt den Umbau als Neubau", klärt Müller auf. Voraussetzung dafür ist, daß der Denkmalschutz nur die Außenfassade umfaßt.


Bleibt die historische Fassade erhalten und wird innen umfassend modernisiert, kann der Käufer acht Jahre lang neun Prozent der Anschaffungskosten für das Grundstück und die Fassade abschreiben. Im neunten und zehnten Jahr sind weitere sieben Prozent pro Jahr absetzbar. Aber Vorsicht: "Der Wert der Fassade kann meist nur geschätzt werden, dabei ist es ratsam nicht zu überziehen, da sonst die Finanzbeamten mißtrauisch werden", mahnt Immobilienfachmann Müller. Zusätzlich zur Denkmalabschreibung kann der Investor für den neu geschaffenen Gebäudeteil die ersten zehn Jahre jeweils vier Prozent dem Finanzamt anlasten, die nächsten acht Jahre jeweils 2,5 Prozent und weiter bis zum 50. Jahr jährlich 1,25 Prozent der Investitionssumme.

Quelle: Welt
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