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dallmeyer Specialist
Anmeldungsdatum: 17.01.2003 Beiträge: 135 Wohnort: Deutschland
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Verfasst am: 24.Jul 2006 8:44 Titel: Bundesfinanzhof untersagt Vorsteuerabzug |
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Urteil zu Leasingverträgen
Bundesfinanzhof untersagt Vorsteuerabzug
Hersteller und Dienstleister finanzieren ihre Investitionen oft über das "Sale-and-lease-back-Verfahren". Die Unternehmen kaufen dabei Maschinen oder Fahrzeuge und verkaufen diese direkt wieder an einen Geldgeber, um so den Kaufpreis zu refinanzieren. Von diesem Finanzier mieten sie dann die verkauften Betriebsmittel zurück. Solche Transaktionen schonen das Eigenkapital und die Liquidität der Leasing-Nehmer, die Leasing-Geber profitieren durch entsprechende Gebühren.
Bisher war strittig, ob die Leasing-Nehmer aus den Mietkaufraten Vorsteuer geltend machen und damit ihre Liquidität aufbessern können. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt verneint.
| Zitat: |
Vor dem BFH geklagt hatte ein Unternehmen, das Kopiergeräte verleiht und wartet. Es hatte sechs Digitalkopierer erstanden, an seine Kundschaft vermietet und dort die Geräte aufgestellt. Um den Kaufpreis der Kopierer von rund 80 000 Euro zu finanzieren, hatte das Unternehmen diese nach dem Kauf direkt an einen Finanzier weiter veräußert und von diesem zurück gemietet. Die Geräte nutzten die Kunden ungeachtet dessen weiter.
Der Leasingnehmer hatte den Kaufpreis in der Rechnung für den Leasinggeber mit 70 000 Euro netto angegeben und gesondert 11 000 Euro Umsatzsteuer ausgewiesen. Dem Leasinggeber zahlte das Unternehmen jeden Monat Miete. Mit der letzten Mietrate nach 48 Monaten würden ihm die Kopierer wieder gehören. Die rund 11 000 Euro Umsatzsteuer aus dem Verkauf führte der Leasingnehmer ans Finanzamt ab. Andererseits wollte er aus den Mietkaufraten 13 000 Euro Vorsteuer von der Steuerbehörde gutgeschrieben haben. Aber die erlaubte den Vorsteuerabzug nicht.
Der Unternehmer klagte und verlor zunächst beim Finanzgericht Berlin und nun auch beim BFH. Solche Mietkäufe sind keine umsatzsteuerbaren Geschäfte, befand der BFH. Denn bei "sale and lease back" gehe es allein um die Finanzierung und nicht darum, daß der Käufer die Sachen tatsächlich erhält. Das gelte gerade dann, wenn der Geldgeber zu keiner Zeit die Verfügungsmacht über den Gegenstand erhält. |
Quelle: WamS / Ulrike Wirtz |
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inc-ltd Newbie
Anmeldungsdatum: 03.04.2006 Beiträge: 9 Wohnort: 31582 Nienburg
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Verfasst am: 26.Jul 2006 17:35 Titel: Interessant! |
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Hallo Dallmeyer!
Vielen Dank für diese Information. Ich hab den Artikel gerade auch mal in der WamS-online nachgelesen. Bleibt jetzt nur noch die Frage, ob der Leasingnehmer seine schon bezahlte Mehrwertsteuer jetzt zurück erhält, wenn diese "Umsätze nicht steuerbar" sind.
Würde mich aber nicht wundern, wenn die Raubritterburgen des modernen Staates sich dafür nicht auch was nettes einfallen lassen.
Beste Grüße
Roland Schultz |
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