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Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 237
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 5.März 2007 14:47    Titel: Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte Antworten mit Zitat

Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte

Bundesgerichtshof stärkt Anlegerrechte: Anlageberater muss ungefragt auf fehlende Ver­äu­ßer­bar­keit eines geschlossenen Immobilienfonds hinweisen.

22.02.2007

In einem noch nicht rechtskräftigen Versäumnisurteil vom 18.01.2007 hat der Bundesgerichtshof die Rech­te der Kapitalanleger des Grauen Kapitalmarktes gestärkt. Inhaltlich ging es um eine Kom­man­dit­be­tei­li­gung an einem geschlossenen Immobilienfonds, auf deren eingeschränkte Veräußerbarkeit der Berater nicht hingewiesen hatte.

Der Anleger in dem zu entschiedenen Falle hatte die Kommanditbeteiligung zur Altersvorsorge er­wer­ben wollen und hatte sich deswegen von dem Beklagten als Anlageberater beraten lassen. Schließ­lich stellte sich heraus, dass der erworbene Immobilienfonds eine langfristige Kapitalanlage dar­stellt und nicht vorzeitig beendet oder veräußert werden kann. In der Entscheidung vom 18.01.2007 III ZR 44/06 klärt der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang eine seit längerem schweh­len­de Frage zu den Inhalten eines Beratungsvertrages bei derartigen Kom­man­dit­be­tei­li­gun­gen. Es geht hier insbesondere um die Frage, ob die nur eingeschränkte Möglichkeit, "gebrauchte" Kom­man­di­tan­tei­le an geschlossenen Immobilienfonds weiter zu verkaufen, eine auf­klä­rungs­be­dürf­ti­ge Eigenschaft der Kommanditbeteiligung ist. Hier entscheidet der BGH zugunsten des Anlegers, dass der Kapitalanlageberater grundsätzlich darauf hinzuweisen hat, dass die Veräußerung eines sol­chen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. Die prak­tisch fehlende Aussicht, eine KG-Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu an­ge­mes­se­nen Konditionen verkaufen zu können, ist demnach ein Umstand, der für den durch­schnitt­li­chen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist und demgemäß auf­klä­rungs­be­dürf­tig durch den Kapitalanlagenberater. Diese Aufklärung ist auch verpflichtend, wenn der An­le­ger den Berater nicht gezielt hiernach fragt. Sie kann nur dann entfallen, wenn unter Be­rück­sich­ti­gung aller Umstände des Einzelfalles die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Be­lang ist. Für diesen Ausnahmefall reicht es nicht aus, wenn der Fondsanteil für die Altersvorsorge er­wor­ben wurde. Auch kann eine Aufklärungspflicht entfallen, wenn eine entsprechende Belehrung in dem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde vor Ver­trags­schluss diesen Prospekt gelesen und verstanden hat und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt.

Auch wenn der BGH offensichtlich nicht ein KO-Kriterium hier zu Lasten sämtlicher geschlossener Im­mo­bi­li­en­fonds installieren wollte und einige Hintertürchen offen lässt, wird dieses Urteil erhebliche Re­le­vanz entfalten. Aus der anwaltlichen Praxis ist bekannt, dass so gut wie kein Ka­pi­ta­lan­la­gen­be­ra­ter ungefragt auf die fehlende Veräußerbarkeit eines geschlossenen KG-Anteils hingewiesen hat. Eben­so bekannt ist, dass die Emissionsprospekte im Regelfall frühestens unmittelbar nach Un­ter­zeich­nung der jeweiligen Beitrittsanträge überreicht werden, in einigen Fällen sogar erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit der Post hinterher geschickt werden. In einem solchen Falle wird es darauf an­kom­men, darzulegen, ob andere Umstände dafür sprechen können, dass die Weiterveräußerung für den Anleger erkennbar ohne Belang war.
_________________
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Uhlandstrasse 173-174 / Ecke Kurfürstendamm
10719 Berlin (Charlottenburg)

E-Mail: dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de
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Anmeldungsdatum: 02.06.2005
Beiträge: 86

BeitragVerfasst am: 16.März 2007 11:18    Titel: Prospektausreichung Antworten mit Zitat

Sehr geehrter Herr Dr. Schulte,

ich gehe einmal zu Ihren Gunsten aus, dass Sie in der Praxis mehrheitlich Fälle haben, in denen Anlegen von weniger seriösen Beratern "bearbeitet" wurden.

Sie schreiben allerdings sehr pauschal, dass die Kapitalanlageberater die Prospekte nach Vertragsunterzeichnung ausreichen! Das stimmt de facto nicht!

Die vielen Berater mit denen wir zusammenarbeiten und auch ich persönlich haben grundsätzlich solche Materialien 1-3 Wochen vor Zeichnung ausgereicht. Damit würden wir uns auch keinen Gefallen tun.
Wenn das z. T. andere Berater erst nach Zeichnung machen, haben diese von Haus aus eine andere Motivation und Absicht.

Bitte projezieren Sie nicht immer Ihre Erfahrungen auf alle freien Finanzdienstleister. Das die mangelnde Fungibilität von Anlegern nach Jahren trotz Beratungsprotokoll angeblich nicht bekannt ist, erklärt sich in der Absicht des auf Schadenersatz hoffenden Anlegers oft selbst.
Schreiben Sie zur Abwechslung was über seriöse Alternativen.
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