Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass ein mit Telefonfunktion ausgestatteter Palm-Organizer einem Mobiltelefon gleichgestellt ist.
Der Fall, den die Richter zu entscheiden hatten: Ein 42-Jähriger fuhr mit seinem Kraftfahrzeug in der Innenstadt, wobei er in der rechten Hand einen Palm-Organizer hielt und hierin gespeicherte Daten betrachtete.
Dabei wurde er von einer Polizeistreife beobachtet und mit einem Bußgeld über 40 Euro bestraft. Die Richter bestätigten das Bußgeld. (Az.: 3 Ss 219/05).
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