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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3335
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Verfasst am: 17.Okt 2006 3:56 Titel: Commerzbank - Babelsberger Filmfonds „Vif Dritte KG“ |
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Commerzbank verurteilt:
Fast 100.000 Euro Schadensersatz wegen Falschberatung
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25. September 2006 (Az.: 28 O 468/06) die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz an einen Anleger des Babelsberger Filmfonds „Vif Dritte KG“ in Höhe von 93.873,19 Euro nebst Zinsen verurteilt, weil sie den Prospekt des Filmfonds falsch verstanden und dementsprechend die Fondsbeteiligung als abgesicherte Kapitalanlage verkauft hat. Das teilt die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Mattil & Kollegen mit, die das Urteil für einen ihrer Mandanten erstritten hat.
Der Anleger hatte sich im Jahre 2000 an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt 180.000 D-Mark zuzüglich fünf Prozent Agio beteiligt. Die Beteiligung war ihm von seinem langjährigen Berater bei der Commerzbank als abgesicherte Beteiligung vorgestellt worden. Der hatte argumentiert, insbesondere durch den Abschluss einer so genannten Erlösausfallversicherung sei das Verlustrisiko auf lediglich circa 21,6 Prozent beschränkt. Hierzu hatte der Berater sich auf die Angaben des Initiators verlassen und die Prospektangaben an den Anleger weitergegeben. Auf ein Totalverlustrisiko hatte er den Anleger nicht hingewiesen. „Stattdessen wurde dem Anleger der Eindruck vermittelt, die Absicherung durch die Erlösausfallversicherung sei bereits sichergestellt“, erklärt Katja Fohrer, Rechtsanwältin bei Mattil & Kollegen. Der Berater selbst sei auch anhand des Prospekts und eines darin abgedruckten „worst-case-szenarios“ davon ausgegangen, dass das Verlustrisiko nur bei maximal rund 20 Prozent liegen würde.
Filme gefloppt, Produktionskosten nicht eingespielt
„In einem von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH erstellten Prospektprüfungsgutachten war diese Einschränkung des worst-case-Szenarios selbst nicht betont und die Darstellung des maximalen Verlustrisikos bei 21,6 Prozent als zutreffend beurteilt worden“, so Fohrer. Im späteren Verlauf des Fonds seien die Filme gefloppt, die Nettoproduktionskosten hätten nicht eingespielt werden können. Es habe sich herausgestellt, dass weder zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch zu einem späteren Zeitpunkt der Abschluss von verbindlichen Versicherungspolicen für die einzelnen Filmproduktionen bestanden habe, somit der Abschluss der Versicherungen in keiner Weise sichergestellt gewesen sei. „Tatsächlich hatten die Anleger lediglich drei Prozent ihres einbezahlten Betrages zurückerhalten“, so Fohrer, „weitere Rückflüsse haben sie nicht zu erwarten.“
Nach Auffassung des Landgerichts München I hätte der Berater jedoch darauf hinweisen müssen, dass das im Prospekt abgedruckte „worst-case-Szenario“ nur unter der Voraussetzung des tatsächlichen Abschlusses einer Erlösausfallversicherung greifen konnte und damit gerade nicht ohne weiteres eine Reduktion des Verlustrisikos garantiert war. Dies hätte der Berater - so der Richter - dem Verkaufsprospekt aber entnehmen können.
BGH wird entscheiden müssen
Den Verkaufsprospekt selbst hatte das Landgericht München I als fehlerfrei eingestuft. „Ob dieser Prospekt tatsächlich nicht zu beanstanden ist, darüber wird in diesem Herbst der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben“, ergänzt dazu Katja Fohrer. Dort seien zahlreiche Parallelverfahren geschädigter Anleger der Vif dritte KG, anhängig, die sich unter anderem auch gegen die Prospektprüferin Deloitte & Touche GmbH wegen fehlerhafter Prospektprüfung richten.
„Das Verkaufsargument der vermeintlichen Risikoabsicherung wurde bei zahlreichen Filmfonds angewandt, zum Beispiel auch bei den in die Schlagzeilen geratenen Münchner VIP-Fonds, die sogar als so genannte ,Garantiefonds’ verkauft wurden“, so die auf die Vertretung geschädigter Filmfondsanleger spezialisierte Rechtsanwältin, die derzeit etwa 150 Klageverfahren für Anleger der Vif Dritte KG vor den Münchner Gerichten und dem Bundesgerichtshof führt. „Tatsächlich handelt es sich bei solchen Fonds aber stets um hochspekulative Kapitalanlagen.“
Filmfonds-Beteiligung sogar als Altersversorgung empfohlen
Selbstverständlich verkaufe sich ein Fonds wesentlich besser, wenn dem Anleger suggeriert werde, er könne praktisch kaum Verluste erleiden, da seine Beteiligung abgesichert sei. „Anleger setzen natürlich besonderes Vertrauen in die Angaben ihrer Hausbank, insbesondere, wenn sie als ,bankgeprüft’ dargestellt werden“, so Fohrer, die sich über die Beratungspraxis der Commerzbank AG empört: „Vielen Anlegern wurde die Fondsbeteiligung sogar als Altersversorgung empfohlen.“ (hh)
Quelle: FONDS professionell |
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Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1187 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 6.Nov 2006 15:13 Titel: |
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Das Landgericht München I hat die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz verurteilt, weil der Prospekt des Filmfonds falsch verstanden wurde und keine abgesicherte Kapitalanlage ist!. Das Urteil wurde erstritten von Rechtsanwältin
Katja Fohrer
Kanzlei Mattil & Kollegen, München
Auszüge aus der Pressemitteilung der Kanzlei:
Der Anleger hatte sich im Jahre 2000 an einem Filmfonds namens Vif Babelsberger Filmproduk-tion GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt 180.000,- DM zzgl. 5 % Agio beteiligt. Die Beteili-gung war ihm von seinem langjährigen Berater bei der Commerzbank AG als abgesicherte Be-teiligung vorgestellt worden: insbesondere durch den Abschluss einer sog. Erlösausfallversiche-rung sei das Verlustrisiko auf lediglich ca. 21,6 % beschränkt. Hierzu hatte der Berater sich auf die Angaben des Initiators verlassen und die Prospektangaben an den Anleger weitergegeben. Auf ein Totalverlustrisiko hat er den Anleger nicht hingewiesen. Statt dessen wurde dem Anleger der Eindruck vermittelt, die Absicherung durch die Erlösausfallversicherung sei bereits sicherge-stellt. Der Berater selbst war auch anhand des Prospektes und eines darin abgedruckten „worst-case-szenarios“ davon ausgegangen, dass das Verlustrisiko nur bei max. ca. 20 % liegen würde.
In einem von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH erstellten Pros-pektprüfungsgutachten war diese Einschränkung des worst-case-Szenarios selbst nicht betont und die Darstellung des maximalen Verlustrisikos bei 21,6 % als zutreffend beurteilt worden. Im späteren Verlauf des Fonds floppten die Filme, die Nettoproduktionskosten konnten nicht einge-spielt werden. Es stellte sich heraus, dass weder zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch zu einem späteren Zeitpunkt der Abschluss von verbindlichen Versicherungspolicen für die einzel-nen Filmproduktionen bestand, somit der Abschluss der Versicherungen in keinster Weise si-chergestellt war. Tatsächlich hatten die Anleger lediglich 3 % ihres einbezahlten Betrages zu-rückerhalten, weitere Rückflüsse haben sie nicht zu erwarten.
Nach Auffassung des Landgerichts München I hätte der Berater jedoch darauf hinweisen müs-sen, dass das im Prospekt abgedruckte „worst-case-Szenario“ nur unter der Voraussetzung des tatsächlichen Abschlusses einer Erlösausfallversicherung greifen konnte und damit gerade nicht ohne weiteres eine Reduktion des Verlustrisikos garantiert war. Dies hätte der Berater - so das Landgericht München I - dem Verkaufsprospekt aber entnehmen können.
Den Verkaufsprospekt selbst hatte das Landgericht München I als fehlerfrei eingestuft. Ob die-ser Prospekt tatsächlich nicht zu beanstanden ist, darüber wird in diesem Herbst der Bundesge-richtshof zu entscheiden haben: dort sind zahlreiche Parallelverfahren geschädigter Anleger der Vif 3.KG, anhängig, die sich u.a. auch gegen die Prospektprüferin Deloitte & Touche GmbH we-gen fehlerhafter Prospektprüfung richten.
Die auf die Vertretung geschädigter Filmfondsanleger spezialisierte Rechtsanwältin Katja Fohrer, die derzeit etwa 150 Klageverfahren für Anleger der Vif 3. KG vor den Münchner Gerichten und dem Bundesgerichtshof führt, hält die Falschberatung bei der Vif 3. KG für keinen Einzelfall. „Das Verkaufsargument der vermeintlichen Risikoabsicherung wurde bei zahlreichen Filmfonds angewandt, z.B. auch bei den in die Schlagzeilen geratenen Münchner VIP-Fonds, die sogar als sog. „Garantiefonds“ verkauft wurden. Tatsächlich handelt es sich bei solchen Fonds aber stets um hochspekulative Kapitalanlagen.“
Viele Filmfondsbeteiligungen wurden über Großbanken wie die Commerzbank AG vertrieben. „Selbstverständlich verkauft sich ein Fonds wesentlich besser, wenn dem Anleger suggeriert wird, er könne praktisch kaum Verluste erleiden, da seine Beteiligung abgesichert sei. Anleger setzen natürlich besonderes Vertrauen in die Angaben ihrer Hausbank, insbesondere, wenn sie als „bankgeprüft“ dargestellt werden.“ Über die Beratungspraxis der Commerzbank AG ist Rechtsanwältin Fohrer empört: „Vielen Anlegern wurde die Fondsbeteiligung sogar als Altersversorgung empfohlen.“
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