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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3188
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Verfasst am: 14.Sep 2007 8:51 Titel: Darlehen für Mietkautionen für ALG II-Bezieher |
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LSG Hessen:
Darlehen für Mietkautionen für ALG II-Bezieher müssen nicht getilgt werden
Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II in eine Wohnung angemessener Größe umzieht und für die neue Wohnung Kaution zahlen muss, erhält die Geldleistungen für eine Mietkaution in der Regel als Darlehen. Dieses Darlehen darf nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden, das heißt, es bleibt zins- und tilgungsfrei. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit einem am 13.09.2007 veröffentlichten Beschluss entschieden
(Az.: L 6 AS 145/07 ER, unanfechtbar).
Existenzminimum in Gefahr
Die Arbeitsförderung des Landkreises Kassel hatte einem allein erziehenden Vater und ALG II-Empfänger ein Darlehen für eine Mietkaution gewährt und monatlich 50 Euro der Grundsicherungsleistungen zur Tilgung des Darlehens einbehalten. Dies beurteilten die Darmstädter Richter als rechtswidrig. Das Gesetz sehe keine ratenweise Tilgung von Darlehen aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung vor. Denn hierdurch werde das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum gefährdet beziehungsweise unterschritten.
Tilgungsanspruch nur für Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze
Ein Tilgungsanspruch könne nur für Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze geltend gemacht werden. Hier habe die Pfändungsgrenze für den Vater und seinen unterhaltsberechtigten Sohn bei circa 1.300 Euro gelegen. Das Gesamteinkommen beider sei mit rund 870 Euro weit darunter geblieben. Insofern erachtete das Gericht den mit einer Tilgungsvereinbarung über 50 Euro monatlich abgeschlossenen Darlehensvertrag zwischen Landkreis und Hilfeempfänger als rechtswidrig.
Kein Schaden für den Landkreis
Das LSG hob zudem hervor, dass dem Landkreis aus der Zins- und Tilgungsfreiheit kein Schaden entstehe. Denn im Darlehensvertrag sei der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution an den Leistungsträger abgetreten worden. |
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