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Darlehenskündigung nach geduldeter Kontoüberziehung unwirksa

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
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BeitragVerfasst am: 8.Jun 2008 8:59    Titel: Darlehenskündigung nach geduldeter Kontoüberziehung unwirksa Antworten mit Zitat

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 5. Mai 2008 entschieden, dass die Kündigung eines Darlehensvertrages wegen Zahlungsrückständen unwirksam ist, wenn die Bank diese Zahlungsrückstände im Rahmen eines Sanierungsplans bereits über längere Zeit geduldet hatte (Aktenzeichen 17 U 131/07).

Das Gericht machte darüber hinaus deutlich, dass die Frage, ob ein Kündigungsgrund wegen Zahlungsverzuges nach Nr. 12 der weiteren Darlehensbedingungen der Banken gegeben ist, nicht aufgrund einer Prolongationsvereinbarung zu einem Niedrigzins geklärt werden könne, sondern die ursprünglich vereinbarten Monatsraten maßgeblich seien. Prolongation (von lat. prolungare = verlängern) meint hier die Verlängerung eines nicht mehr zinsgebundenen Darlehens beim gleichen Darlehensgeber zu einem neuen Zinssatz (Anschlussfinanzierung).

Der Kläger (und Berufungskläger) hatte für den Umbau seiner Immobilie einen Kredit aufgenommen und zunächst auch regelmäßig die Raten beglichen. Im Jahr 2003 war er jedoch mit der Zahlung zwei Monate in Verzug geraten. Da nun Zahlungsrückstände von rund zwei Monatsraten aufgelaufen waren, glaubte sich die Bank im Recht, eine Kündigung gemäß Nr. 12 der weiteren Darlehensbedingungen auszusprechen, – was sie allerdings nicht tat.

Die Bank verlängerte stattdessen das Darlehen mit vorübergehenden Sonderkonditionen für einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren: Die Tilgung des Kredits wurde ausgesetzt, der Darlehensnehmer sollte in dieser Zeit ausschließlich für die Zinsen aufkommen. Nach Ablauf der Verlängerungszeit aber kündigte die Bank dann im Jahr 2005 das Darlehen. Sie begründete die Kündigung damit, dass die bestehenden Rückstände seit 2003 nicht reduziert worden seien. Die Bank aber hatte diesen Zahlungsrückstand ihrerseits geduldet. In dem vom Verfasser geführten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einem solchen Vorgehen nun eine deutliche Absage erteilt:

„Nach den Wertungen der §§ 626, 545 a BGB a.F., die auch im Darlehensrecht Anwendung finden, kann der im Jahr 2003 aufgelaufene Zahlungsrückstand nicht zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung erst im Frühjahr des Jahres 2005 herangezogen werden. Vor der Reform des Schuldrechts war eine einseitige und vorzeitige Lösung der Vertragspartei aus dem Darlehensvertrag durch ein aus § 626 BGB abgeleitetes außerordentliches Kündigungsrecht möglich. Dann müssen aber auch dessen Voraussetzungen gelten und stellt sich damit die Frage einer Abwägung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Darlehensvertrages.

Auch unter Anwendung des neuen Darlehensrechts kann die Beklagte nicht ohne Weiteres auf die Vereinbarung unter Nr. 12 der weiteren Darlehensbedingungen abheben und trotz des verstrichenen Zeitraumes jetzt einfach die Kündigung mit einem Rückstand begründen, der über einen längeren Zeitraum hingenommen wurde. Entsprechend den vorgeschilderten Wertungen muss für die Beendigung des Darlehensvertrages gefordert werden, dass die Vertragsgrundlage zwischen den Vertragsparteien durch ein schuldhaftes Verhalten des Kündigungsempfängers in dem Sinne zerrüttet ist, dass dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. "

Das Gericht hat umfassend klar gestellt, dass eine Bank nicht erst mit einem Darlehensnehmer über einen längeren Zeitraum einen Sanierungsplan durchführen kann, um ihre Bereitschaft zur Sanierung dann plötzlich und einseitig zurückzuziehen und das Darlehen wegen der bestehenden Zahlungsrückstände zu kündigen. Damit ist dieses Urteil ein wichtiger Schritt bei der Verbesserung des Schutzes von Darlehensnehmern. Eine Revision gegen das Urteil wurde vom OLG Frankfurt nicht zugelassen.

---

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
_________________
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
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