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Ronald Insider
Anmeldungsdatum: 28.02.2005 Beiträge: 781
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Verfasst am: 31.März 2006 11:53 Titel: Das Geheime am Arbeitsverhältnis |
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Plaudertaschen aufgepasst: Zu offen darf man über seinen Job nicht sprechen. Worüber man reden darf ohne Ärger mit dem Chef zu riskieren - und worüber nicht.
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Wenn Mitarbeiter von ihrem Job erzählen, ist das nicht immer ihrem Arbeitgeber recht. In manchen Dingen sind Arbeitnehmer sogar zur Verschwiegenheit verpflichtet. sueddeutsche.de fragte Ernst Schaller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in München, wann man besser den Mund halten sollte.
sueddeutsche.de: Was darf ich über mein Arbeitsverhältnis verraten?
Ernst Schaller: Als Arbeitnehmer darf ich Dritten gegenüber nur Details aus meinem Arbeitsverhältnis erzählen, soweit nicht eine Verschwiegenheitspflicht besteht.
sueddeutsche.de: Manche Arbeitsverträge enthalten eine Verschwiegenheitsklausel. Was ist das genau?
Schaller: Verschwiegenheitsklauseln sind vertragliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer zu Geheimhaltung verflichten. Sie konkretisieren eine arbeitsvertragliche Nebenverpflichtung. Arbeitnehmer dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch dann nicht unberechtigterweise weitergeben, wenn ihr Arbeitsvertrag keine Verschwiegenheitsklausel enthält.
sueddeutsche.de: Was ist denn ein Betriebsgeheimnis?
Schaller: Unter einem Betriebsgeheimnis versteht man Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, nicht offenkundig sind, nach dem - ausdrücklich oder stillschweigend - bekundeten Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden sollen und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat.
sueddeutsche.de: Was könnte das zum Beispiel sein?
Schaller: Das sind beispielsweise Produktionseinrichtungen und -verfahren, technisches Wissen und Erfindungen. Auch Preisberechnungen, Kundenkarteien und Betriebspläne gehören dazu. Das Rechnungswesen ist auch heikel und im Personalbereich sind es beispielsweise Gehälter und besondere Absprachen.
sueddeutsche.de: Was darf ich aus meinem Arbeitsvertrag verraten? Darf ich mein Gehalt nennen?
Schaller: Das Gehalt ist eine Tatsache, die nicht betriebsbezogen ist. Das Gehalt gehört zu den persönlichen Rechtsverhältnissen des Arbeitnehmers selbst. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter jedoch durch eine Klausel im Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit verpflichten, da er in der Regel ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse daran hat, dass Gehälter nicht bekannt werden. Diskussionen über unterschiedliche Gehälter könnten im Betrieb ja auch für Zwietracht sorgen.
sueddeutsche.de: Macht es einen Unterschied, ob ich über mein Gehalt im Freundes- oder Kollegenkreis spreche?
Schaller: Das macht grundsätzlich keinen Unterschied. Besteht eine Verschwiegenheitspflicht, darf ich nichts verraten. Etwas anderes gilt natürlich bei Wahrnehmung meiner eigenen Interessen. Zum Beispiel bei meiner Steuererklärung oder bei Angaben gegenüber Behörden, auch wenn ansonsten Auskunftspflichten bestehen, zum Beispiel bei Unterhaltsforderungen von Verwandten.
sueddeutsche.de: Darf ich mein Gehalt dem neuen Arbeitgeber erzählen?
Schaller: Hier sind wie immer die Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Besteht eine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsvereinbarung, ist diese zu beachten. Der Arbeitgeber dürfte jedoch in der Regel kein schützenswertes Interesse mehr daran haben, dass der Beschäftigte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Gehalt gegenüber dem neuen Unternehmen geheim hält. Die Nennung des bisherigen Gehalts ist auch für die Bewerbung und die Verhandlung über die Vergütungshöhe grundsätzlich erforderlich.
sueddeutsche.de: Wenn im Vertrag eine Verschwiegenheitsklausel steht, wie könnte die zum Beispiel formuliert sein?
Schaller: "Der Arbeitnehmer hat auch über die als vertraulich bezeichneten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren" ist zum Beispiel eine wirksame Verschwiegenheitskausel. Es gibt auch unwirksame wie: "Der Mitarbeiter ist verpflichtet, über alle ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten des Betriebs gegenüber jedermann Verschwiegenheit zu bewahren". Das geht nicht. Da wäre der Mitarbeiter ja völlig geknebelt.
sueddeutsche.de: Macht es einen Unterschied, ob ich etwas mündlich verrate oder im Internet, zum Beispiel auf einem Weblog, veröffentliche?
Schaller: Im Prinzip ist es egal, wie ich das Betriebsgeheimnis verrate – ob mündlich oder schriftlich oder sogar im Internet. Der einzige Unterschied ist die Beweisbarkeit. Wenn ich jemandem etwas erzähle und der erzählt es weiter, ist es irgendwann schwierig nachzuweisen, von wem das ursprünglich kam. Wenn ich dagegen schriftlich im Internet veröffentliche, kann ich mich nur schwer wieder herausreden.
sueddeutsche.de: Im Internet erreiche ich eine viel größere Öffentlichkeit...
Schaller: Für den Verstoß ist es egal, wie viele von dem Geheimnis erfahren. Das spielt nur für die Folgen des Verstoßes eines Rolle. Wenn ich eine technische Neuerung im Internet ausplaudere, wird der Arbeitgeber ganz andere Schadenersatzansprüche gelten machen können.
sueddeutsche.de: Ist denn auch der Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Schaller: Auch er muss persönliche Daten des Mitarbeiters geheim halten und darf sie nicht unberechtigt an Dritte weitergeben.
Interview: Nicola Holzapfel |
sueddeutsche.de |
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