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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6791
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Verfasst am: 21.Okt 2006 12:25 Titel: Der Vermieter darf immer herein? |
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Nein! Will der Vermieter in seine Wohnung, muss er sein Kommen anmelden und begründen.
Auch wenn der Vermieter Eigentümer der Wohnung ist, hat der Mieter das Hausrecht. Der Mieter entscheidet, wen er über seine Schwelle lässt. Fehlt ein konkreter Grund für den Besuch oder eine Anmeldung, kann der Mieter seinen Vermieter erlaubt vor der Tür stehen lassen.
Eintrittskarte - Welche Gründe die Tür öffnen.
Ausgewählte berechtigte Gründe:
- Routine-Check:
Der Vermieter darf alle zwei Jahre in die Wohnung kommen, um Zustand, Heizung oder Leitungen zu prüfen.
- Konkreter Verdacht:
Bemerkt der Vermieter, dass mit der Wohnung etwas nicht stimmt – zum Beispiel ein muffiger Geruch kriecht aus der Wohnung - muss der Mieter eine Besichtigung dulden. Der Vermieter darf den angeblich chaotischen Zustand nicht fotografieren. Fotos greifen unzulässig ein in die Privatsphäre des Mieters.
- Mess-Termine:
Der Verbrauch von Wasser und Heizenergie wird regelmäßig gemessen. Der Mieter muss Mitarbeiter einer Messfirma hereinlassen. Den Ablese-Termin kann die Firma oder der Vermieter einseitig festlegen. Der Mieter muss ihn aber mindestens zehn Tage vorher kennen.
- Gefahr:
Feuer oder Wasserrohrbruch zum Beispiel erlauben es dem Vermieter, sofort und ohne Anmeldung in die Wohnung zu kommen.
- Mieterwechsel:
Am Ende des Mietverhältnisses haben mögliche Mietnachfolger Zutritt, auch wenn der Mieter zu dieser Zeit abwesend ist. Er hinterlegt den Schlüssel zum Beispiel beim Nachbarn oder bei einer Vertrauensperson.
- Verkauf der Mietwohnung:
Sucht der Vermieter einen Käufer für die Wohnung, muss der Mieter die Tür öffnen für Interessenten oder Makler. Interessenten ohne Begleitung des Vermieters müssen sich ausweisen und vom Vermieter angemeldet sein. Der Mieter muss sich aber nicht dauernd den Besucherstrom aussetzen. Der Vermieter sammelt mehrere Interessenten. Ein Besichtigungstermin pro Woche reicht aus, sagen die Richter.
- Unbewohnte Wohnung:
Wohnt der Mieter für längere Zeit nicht in der Wohnung, muss er den Schlüssel hinterlegen bei einem Nachbarn oder bei einer anderen Person seines Vertrauens. Im Falle eines Schadens und niemand hat einen Zweitschlüssel, muss der Mieter für die entstandenen Schäden haften.
Ohne Eintrittskarte
- Meldet der Vermieter Handwerker nicht an, muss der Mieter sie nicht hereinlassen.
- Keine Gewalt
Der Vermieter darf nicht mit Gewalt in die Wohnung. Das ist Hausfriedensbruch. Hat er Eile, muss er erst eine einstweilige Verfügung erwirken.
- Weigerung
Der Vermieter darf dem Mieter nicht kündigen, wenn der Mieter einen Besuch verweigert hat. Der Vermieter kann aber über den entstandenen Schaden eine Rechnung stellen. Beispiel: Der Vermieter konnte die Wohnung nicht vermieten, weil der Mieter die Tür nicht öffnete für eine Besichtigung.
Einlass - Anmeldung und Besuchszeiten.
- Anmeldung
Der Vermieter muss den Besuch rechtzeitig ankündigen. Richter haben entschieden, dass 24 Stunden vorher rechtzeitig genug sind.
Allerdings muss der Vermieter Rücksicht nehmen auf seinen berufstätigen Mieter. Der Vermieter vereinbart gemeinsam mit dem Mieter einen Termin. Zwischen Verabredung und Termin müssen mindestens vier Tage liegen.
Akzeptiert der Mieter den vorgeschlagenen Termin nicht, kann er zwei bis drei Ausweichtermine nennen.
- Besuchszeiten
Übliche Zeiten für den Besuch:
Wochentags, auch samstags zwischen 10 und 13 Uhr, 16 und 18 Uhr.
Sonn- und Feiertag ausnahmsweise nur zwischen 11 und 13 Uhr.
Schreibt der Mietvertrag die Besuchszeiten fest, muss sich der Mieter an diese Zeiten halten. Sie müssen aber angemessen sein. |
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