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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5909
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Verfasst am: 27.Jun 2007 14:51 Titel: Der öffentlichen Auftragsvergabe eins auf die Finger |
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Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist seit jeher mit einer Fülle von Negativmeldungen, damit einhergehenden Verurteilungen durch Gerichte wegen Bestechlichkeit, Vorteilsanahme u.s.w. geprägt.
Einzelne Mitarbeiter der Vergabebehörden schreckten noch nicht einmal davor zurück, unverholen Geld- und Sachleistungen privat einzufordern - mit Hinweis auf die positive Wirkung zur Zuschlagserteilung.
Das Europäische Parlament hat nun am 16.06.07 der "Richtlinie über die Stärkung der Einspruchsrechte abgelehnter Bieter" zugestimmt.
Diese neue Richtlinie soll eine Verbesserung der nationalen Nachprüfungsverfahren bewirken, die Unternehmen zur Verfügung stehen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag nicht ordnungsgemäß vergeben hat.
Nach der vorgeschlagenen Richtlinie müssen die Vergabebehörden zwischen der Zuschlagsentscheidung und der eigentlichen Vertragsunterzeichnung mindestens 10 Tage verstreichen lassen. Diese „Stillhaltefrist“ soll Bietern die Möglichkeit geben, die Entscheidung zu prüfen und zu bewerten, ob es angemessen ist, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Wurde die Stillhaltefrist nicht eingehalten, schreibt die Richtlinie den einzelstaatlichen Gerichten unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass sie einen unterzeichneten Vertrag aufheben, indem er für „unwirksam“ erklärt wird.
Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Bekämpfung der freihändigen Vergabe öffentlicher Aufträge, die den schwersten Verstoß gegen das EU-Beschaffungsrecht darstellt.
Die einzelstaatliche Gerichte werden auch die Möglichkeit erhalten, solche Verträge für unwirksam zu erklären, wenn sie rechtswidrig ohne Transparenz und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden.
In solchen Fällen muss der Auftrag dann nach den geltenden Regeln neu ausgeschrieben werden. Die einzelstaatlichen Gerichte können die Aufrechterhaltung dieser Verträge nur dann beschließen, wenn es aus zwingenden Gründen eines nichtwirtschaftlichen Allgemeininteresses erforderlich ist. In diesen Fällen müssen alternative Sanktionen zur Anwendung kommen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können zu einer Verkürzung der Laufzeit des Vertrags oder der Verhängung von Strafgeldern gegen die Vergabebehörde führen.
Die Richtlinie sollte nun vom Rat offiziell verabschiedet und im Laufe des Jahres im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 24 Monaten in innerstaatliches Recht umsetzen.
Download der Richtlinie: Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren.... |
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