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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6844
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Verfasst am: 24.Dez 2007 13:44 Titel: Die Höhe der Abfindung |
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Arbeitnehmer können nach einer Kündigung häufig wählen, ob sie vor Gericht klagen oder eine Abfindung vom Arbeitgeber kassieren.
Gesetzlich geregelt ist dieser Tauschhandel im Kündigungsschutzgesetz (Paragraf 1a KSchG).
Ein Abfindungsanspruch besteht demnach nur dann, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und die Abfindung im Kündigungsschreiben unter der Voraussetzung anbietet, dass der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist gegen die Kündigung verstreichen lässt.
Der Gesetzgeber hatte diese Regelung 2004 eingeführt, um Unternehmen und Arbeitsgerichten wenigstens einen Teil der Kündigungsschutzprozesse zu ersparen. Ob dies gelungen ist, lässt sich nicht eindeutig beantworten.
Zwar ist die Zahl der Verfahren vor den Arbeitsgerichten insgesamt deutlich gesunken, doch auch zwei Jahre nach der Reform des Kündigungsschutzgesetzes müssen die Arbeitsrichter in vier von zehn Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung befinden. Zudem beschäftigt auch die Abfindungsregelung die Gerichte.
Umstritten ist häufig die Höhe der Abfindung. Nach Paragraf 1a KSchG steht dem Arbeitnehmer ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr zu.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass der Arbeitgeber auch eine geringere Abfindung festlegen könne. Dann müsse er jedoch darauf hinweisen, dass es sich nicht um ein Abfindungsangebot nach dem genannten Paragrafen handele.
(Aktenzeichen: 2 AZR 807/06)
Im Streitfall hatte das Unternehmen dem Kläger betriebsbedingt gekündigt und ihm eine Abfindung angeboten, falls er auf eine Klage verzichte. Das Kündigungsschreiben enthielt einen handschriftlichen Vermerk über eine vereinbarte Abfindung von 8000 Euro. Der Arbeitnehmer verzichtete daraufhin auf eine Kündigungsschutzklage, verlangte aber eine höhere Abfindung. Denn nach dem Kündigungsschutzgesetz stünden ihm gut 4070 Euro zusätzlich zu.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Das Kündigungsschreiben entspreche den in Paragraf 1a KSchG vorgeschriebenen Bedingungen. Trotz der handschriftlichen Notiz sei für den Kläger nicht ausreichend deutlich zu erkennen gewesen, dass die Abfindung niedriger ausfallen sollte als ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr.
Allerdings lässt sich aus dem Paragrafen kein Anspruch auf eine Mindestabfindung als Gegenleistung für einen Klageverzicht ableiten.
Legt ein Sozialplan eine niedrigere Abfindung fest, die sich aus einem betriebsinternen Punktesystem ergibt, können betroffene Arbeitnehmer nicht auf einer Abfindung nach Paragraf 1a KSchG bestehen.
Denn der Gesetzgeber habe mit dem Paragrafen lediglich ein einfaches Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen anbieten wollen, urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
(Aktenzeichen: 4 Sa 24/06).
Abweichende Regelungen seien damit nicht ausgeschlossen, es müsse nur klar sein, dass die Abfindung nicht durch Paragraf 1a KSchG geregelt werde.
Quelle: H.Roggenkamp, ddp |
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