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Dienst-PKW: Steuer deckt nicht alles ab

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GoMoPa
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Anmeldungsdatum: 25.01.2002
Beiträge: 2414

BeitragVerfasst am: 20.Nov 2005 19:15    Titel: Dienst-PKW: Steuer deckt nicht alles ab Antworten mit Zitat

Übernimmt der Arbeitgeber Vignetten- und Mautgebühren für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin ein geldwerter Vorteil, der nicht durch die normale Dienstwagenbesteuerung abgegolten ist. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil entschieden.

Der geldwerte Vorteil für die private KFZ-Nutzung kann nach zwei Methoden bestimmt werden: einmal, indem die monatliche Nutzung pauschal mit einem Prozent des Listenpreises angesetzt wird (Ein-Prozent-Regelung), zum anderen, indem die Kosten des PKW durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten zu den beruflichen durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden (Fahrtenbuchmethode). In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte sich ein Manager für die Ein-Prozent-Regelung entschieden. Er war der Meinung, dass dadurch auch die vom Arbeitgeber für Privatfahrten erstatteten Mautgebühren und Vignettenkosten abgedeckt seien.

Der BFH war anderer Auffassung. Derartige Gebühren würden nur für bestimmte Strecken erhoben. Sie seien daher kein Bestandteil der "durch das KFZ insgesamt entstandenen Aufwendungen" gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz. Da aber die dort geregelte Fahrtenbuchmethode und die Ein-Prozent-Regelung zum selben Ergebnis führen müssten, seien solche Gebühren auch nicht durch die Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Zu den Kosten die unter Anwendung der beiden Methoden ermittelt würden, zählten nur solche Aufwendungen, so der BFH, die unmittelbar dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs dienten und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfielen - etwa Treibstoff und Abschreibungen.

Aktenzeichen BFH: VI R 37/03
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Anmeldungsdatum: 22.10.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.Nov 2005 11:16    Titel: Mobilität Antworten mit Zitat

Und dazu werden einem sogar noch die Wege zwischen Haupt und Zweitwohnsitz angerechnet. Bei mir sind das 600 Euro pro Monat! Wer hat da denn noch einen Antrieb, sich um eine entfernte Stelle zu bewerben! Wer arbeitenden Menschen nicht hilft, mobil zu bleiben, muss sich nicht wundern, wenn sie zu Hause bleiben und aufs Amt gehen.
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Moderator GM&P
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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 7236

BeitragVerfasst am: 4.Dez 2006 18:27    Titel: Antworten mit Zitat

Betriebs-Pkw: Nutzung für andere Einkünfte nicht mit 1 %-Regelung abgegolten

Für die private Nutzung eines Pkw des Betriebsvermögens, für den sämtliche Kosten als Betriebsausgaben verbucht werden, muss ein Entnahmewert den Betriebseinnahmen hinzugerechnet werden. Bevorzugt wird dieser Wert nach der Pauschalmethode mit 1 % des Listenpreises pro Monat berechnet - sofern das Fahrzeug seit 1.1.2006 zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Wird ein Pkw des Betriebsvermögens neben betrieblichen Fahrten nicht nur für private Fahrten, sondern auch noch für Fahrten im Zusammenhang mit außerbetrieblichen Einkünften, z. B. für Fahrten zur Arbeitsstätte im Rahmen einer nichtselbstständigen Beschäftigung, für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt oder für Fahrten im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit, mit genutzt, waren diese Fahrten nach bisheriger Rechtslage durch den pauschalen Entnahmewert nach der 1 %-Regelung abgegolten. Noch besser: Der pauschale Nutzungswert konnte sogar mit dem Teil, der auf diese außerbetrieblichen Fahrten entfällt, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart abgesetzt werden.

Diese Regelung hat nun der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil gekippt und macht damit die ohnehin schon komplizierte Behandlung von Betriebs-Pkw noch komplizierter (BFH-Urteil vom 26.4.2006, X R 35/05).
Nach Auffassung des BFH sind mit der 1 %-Regelung nur rein private Fahrten abgegolten, die dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, z. B. Urlaubs-, Wochenend- und andere Freizeitfahrten, Fahrten zum Arzt oder zu einem anderen privaten Termin. Hingegen stellen Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten eine "Nutzungsentnahme zu anderen betriebsfremden Zwecken" dar und müssen daher mit einem weiteren Entnahmewert zusätzlich versteuert werden. Und obendrein muss darauf auch noch Umsatzsteuer gezahlt werden.

Zitat:
Wird der Pkw im Rahmen von Überschusseinkunftsarten, z. B. aus Vermietung oder nichtselbstständiger Arbeit, mit genutzt, ist der zusätzlich versteuerte Nutzungswert bei den anderen Einkunftsarten als Werbungskosten absetzbar und mindert dadurch die anderen Einkünfte in gleicher Höhe (BFH-Urteil vom 26.4.2006, X R 35/05).
Bei der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann allerdings nur die Entfernungspauschale abgesetzt werden (ab 2007 erst ab dem 21. Entfernungskilometer).


Wird der Betriebs-Pkw in einem zweiten Gewerbebetrieb oder im Rahmen einer weiteren freiberuflichen Tätigkeit mit genutzt, gilt Folgendes:

Die Pkw-Gesamtkosten sind in Höhe des für den zweiten Gewerbebetrieb ermittelten Fahrtanteils beim Betrieb 1 - wie oben ausgeführt - als Entnahmewert den Betriebseinnahmen hinzuzurechnen und in gleicher Höhe beim Betrieb 2 in Form einer "Aufwandseinlage" gewinnmindernd zu verbuchen.

Die neue Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs bringt außerdem eine weitere deutliche Verschlechterung - auch für Arbeitnehmer - mit sich:

Wird das Fahrzeug zur Erzielung anderer Einkünfte genutzt, kann bisher der versteuerte pauschale Nutzungswert anteilig als Werbungskosten bei der betreffenden Einkunftsart abgesetzt werden (OFD Erfurt vom 27.1.1999, DStR 1999 S. 593). Falls der Wagen zur beruflichen Fortbildung genutzt wird, können die Fahrten zur Fortbildungsstätte in Höhe des anteiligen versteuerten Nutzungswerts als Werbungskosten abgesetzt werden (OFD Karlsruhe vom 18.10.1999, S 2526A-38-St 343/St 351, TOP 10).

Dieser außerordentlich steuerzahlerfreundlichen Regelung widerspricht der BFH jetzt ausdrücklich: Künftig darf der versteuerte pauschale Nutzungswert, soweit er auf Fahrten für andere Einkunftsarten entfällt, wohl nicht mehr anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden.

Weitere Informationen zu diesem neuen BFH-Urteil gibt's bei >>> klick hier
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