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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5918
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Verfasst am: 4.Feb 2008 17:32 Titel: EC-Karten: Urteil im Streit um leergeräumte Konten |
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Wenn Diebe von EC-Karten mit Eingabe der Pin-Nummer Geld abheben, muss der Kunde den Schaden selbst tragen.
Es sei denn, er kann beweisen, dass der Dieb das System knacken konnte.
Der beklaute Karteninhaber muss nachweisen, dass er nicht selbst zur missbräuchlichen Verwendung der Karte beigetragen hat, so das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main.
Damit entschied es im Streit um leergeräumte Konten nach dem Diebstahl von EC-Karten zugunsten der Banken - und wies eine Klage einer Verbraucherschutzzentrale zurück, die im Auftrag von zwölf Kunden eine Bank verklagt hatte
(Az: 23 U 38/05).
Die Kunden hatten behauptet, Dritte hätten ihre gestohlene Karte durch Knacken der Pin-Nummer für Abhebungen missbraucht. Die Bank hatte den Kunden vorgeworfen, sie hätten die Pin-Nummer auf der Karte notiert oder sie gemeinsam mit dieser aufbewahrt, so dass die Diebe keine Mühe hatten, schon kurz nach dem Diebstahl mit der Karte Geld zu bekommen. Wenn "zeitnah" nach dem Diebstahl der Karte mit Eingabe der Nummer am Automaten Geld abgehoben werde, spreche der erste Anschein dafür.
Um diesen zu entkräften, müsse der Karteninhaber einen "atypischen Verlauf" beweisen, so das Gericht. Ein solcher Fall könne vorliegen, wenn ein Dritter das Pin-System "knacken" konnte. Im vorliegenden Fall deute jedoch nichts darauf hin, argumentierte das Gericht. Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf ein Gutachten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Den Klägern bliebe nun nur der Gang zum Bundesgerichtshof (BGH).
Quelle: sam/AFP/dpa |
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