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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6710
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Verfasst am: 10.Dez 2007 8:55 Titel: EU-weite Überwachung von Bewährungsauflagen |
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Bewährungsauflagen bei Straftätern können zukünftig EU-weit überwacht werden. Darauf haben sich am Freitag in Brüssel die Justizministerinnen und –minister der EU politisch geeinigt.
Ziel des im Januar 2007 gemeinsam von Deutschland und Frankreich initiierten Rahmenbeschlusses ist es, die Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Überwachung von Bewährungsstrafen, zur Bewährung ausgesetzten Reststrafen und alternativen Sanktionen (z.B. eine Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit) zu verbessern.
Unter deutscher Präsidentschaft konnten bereits die wesentlichen Eckpunkte des Rahmenbeschlusses geeinigt werden, die die Grundlage der heutigen politischen Einigung bildeten.
Der Rahmenbeschluss stellt sicher, dass jemand, der beispielsweise in Deutschland zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, in Frankreich leben und arbeiten kann, ohne dass dadurch die Wirkung der verhängten Bewährungsmaßnahmen beeinträchtigt wird.
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich im Rahmenbeschluss, als Aufenthaltsstaat die Verurteilung einer Person ohne größere Formalitäten anzuerkennen und die verhängten Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen zu überwachen. Der jeweilige Mitgliedstaat soll die Auflagen und Weisungen so behandeln, als wären sie von einer eigenen Behörde erlassen worden.
Das geeinigte Rechtsinstrument zielt aber auch darauf ab zu vermeiden, dass Gerichte bei Angeklagten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland entweder erst gar keine Bewährungsmaßnahmen auferlegen oder aber gleich eine Haftstrafe ohne Bewährung aussprechen, nur um zu vermeiden, dass der Verurteilte durch Rückkehr zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt letztlich sanktionslos bleibt, weil eine Überwachung von Auflagen und Weisungen bislang nicht grenzüberschreitend erfolgt.
Nach geltendem Recht besteht keinerlei Möglichkeit, Bewährungsmaßnahmen eines in Deutschland Verurteilten im Ausland zu überwachen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die regelmäßig auf die Person des Täters abgestimmten Maßnahmen wie beispielsweise eine Therapieauflage, die Beiordnung des Bewährungshelfers oder das Kontaktverbot mit bestimmten Personen gehen im Ausland bislang ins Leere.
Sind Folgeentscheidungen wie ein Widerruf der Bewährung oder Straferlass zu treffen, so sieht der Rahmenbeschluss vor, dass diese regelmäßig vom Aufenthaltsstaat getroffen werden sollen. Damit trägt er die Verantwortung für den weiteren Verlauf der Überwachung der Maßnahmen und auch für die eventuelle Vollstreckung der Strafe nach einem Widerruf.
PM BMJ |
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