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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6858
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Verfasst am: 6.Apr 2007 7:14 Titel: Ehe mit Vertrag? Teil II |
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Standardlösung Zugewinngemeinschaft
Stirbt ein Partner, erhält der Überlebende bei der Zugewinngemeinschaft den Zugewinnausgleich und seinen Pflichtteil. Bei der Gütergemeinschaft gehört der Anteil des Verstorbenen am Gesamtvermögen zum Nachlass, wovon der überlebende Partner ebenfalls erbt. Die andere Hälfte des Vermögens verbleibt beim überlebenden Partner. Bei Gütertrennung steht dem überlebenden Partner nur das gesetzliche Erbteil (mindestens so viel wie einem Kind) zu. Und während die Erbschaften bei Gütertrennung und –gemeinschaft – unter Berücksichtigung der Freibeträge – erbschaftsteuerpflichtig sind, ist der Zugewinnausgleich bei Zugewinngemeinschaften erbschaftsteuerfrei.
Da die Zugewinngemeinschaft automatisch bei der Eheschließung entsteht, müssen die anderen beiden Güterstände vereinbart werden. Das kann im Rahmen eines Ehevertrages geschehen.
Grundsätzlich ist der "normale Güterstand" der Zugewinngemeinschaft für Ehepartner vorteilhaft. Dennoch kann man per Vertrag etwaige Nachteile der Zugewinngemeinschaft durch eigene Regelungen ersetzen. Man spricht dann von einer "modifizierten Zugewinngemeinschaft".
So kann im Falle einer Scheidung eine kritische Situation entstehen, wenn der erwirtschaftete Zugewinn von einem Partner in die eigene Existenz (Selbstständigkeit, eigenes Unternehmen) investiert wurde. Wurden hierüber keine Vereinbarungen getroffen, kann es so weit kommen, dass ein gesundes Unternehmen liquidiert werden muss.
Die Gütertrennung wird häufig vereinbart, wenn ein Ehepartner im höheren Alter ist, begüterte Partner heiraten oder ein Unternehmen im Fall der Scheidung geschützt werden soll.
Die vertragliche Festlegung der Gütertrennung ist ein Schritt, den man sich reiflich überlegen sollte. So kann dieser Ehevertrag auch erbrechtlich negative Folgen haben. In vielen Fällen wäre es vernünftiger, Abänderungen des gesetzlichen Güterstandes im Rahmen einer modifizierten Zugewinngemeinschaft vorzunehmen statt eine reine Gütertrennung zu vereinbaren. Hier sollte man sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt beraten lassen.
Eine Gütergemeinschaft wird man wohl in den seltensten Fällen vereinbaren. Da hierbei jeder Partner für die Verbindlichkeiten des anderen mithaftet, kann nur in speziellen Ausnahmefällen zur Gütergemeinschaft geraten werden.
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