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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6453
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Verfasst am: 6.Apr 2007 7:17 Titel: Ehe mit Vertrag? Teil III |
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Unterhaltsansprüche regeln
Kann ein geschiedener Ehepartner nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem ehemaligen Partner. Dieser Unterhaltsanspruch kann unter Umständen ein Leben lang bestehen.
Derzeit arbeitet man in Berlin an einer Neufassung der Unterhaltsansprüche. Ziel ist hierbei den Kindern einen Vorrang bei Unterhaltsansprüchen einzuräumen. Je nach dem Lebensstandard während der Ehe wird die Höhe des Unterhalts ermittelt. Gleichzeitig wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Unterhaltsansprüche können auch bei relativ kurzen Ehen entstehen.
Im Ehevertrag kann man die gesetzlichen Unterhaltsregelungen den individuellen Bedürfnissen anpassen. Das kann bis zu einem vollständigen Unterhaltsverzicht führen. Wenn Vereinbarungen über den Unterhalt nach einer eventuellen Scheidung getroffen werden sollen, empfiehlt es sich, gemeinsam einen Anwalt aufzusuchen, der alle Folgen der zu treffenden Vereinbarungen erklären kann.
Regelungen über den Unterhalt während der Ehe und über den Kindesunterhalt sind allerdings nicht zulässig.
Ein wichtiger Punkt ist auch der Versorgungsausgleich. Hierbei werden bei einer Scheidung die Rentenanwartschaften beider Ehepartner, die während der Ehe erworben wurden, aufgerechnet und die Summe der Anwartschaften hälftig geteilt. Das hat normalerweise zur Folge, dass ein Partner dem anderen einen Teil seiner Rentenansprüche überlassen muss.
Sie können den gesetzlichen Versorgungsausgleich per Ehevertrag ändern. Diese Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch das Familiengericht.
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