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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6866
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Verfasst am: 6.Apr 2007 7:20 Titel: Ehe mit Vertrag? Teil IV |
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Vertrag vor Notar schließen
Der Ehevertrag kann sowohl vor als auch während einer Ehe geschlossen werden. Der Abschluss muss vor einem Notar erfolgen. Dazu müssen beide Parteien vor dem Notar erscheinen. Das können die Vertragspartner selbst oder von ihnen bestimmte Vertretungen sein.
Nimmt ein Ehevertrag Einfluss auf den Güterstand und wurde er ohne notarielle Beglaubigung beziehungsweise Beratung geschlossen, ist er ungültig. Ein Ehevertrag ist wie jeder andere Vertrag eine beiderseitige Willenserklärung. Deshalb ist eine Änderung oder gar Aufhebung auch nur möglich, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.
Wird allerdings ein Partner durch den Ehevertrag gravierend benachteiligt, ist die Anfechtung oder Korrektur möglich. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 265/02). Die Richter lassen es zwar grundsätzlich zu, dass die Partner im Ehevertrag beispielsweise auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich verzichten.
Hat die Vereinbarung aber offenkundig nur einseitige negative Folgen, hielt das Gericht es für möglich, dass die entsprechenden Klauseln sittenwidrig und damit unwirksam seien. Allerdings kann dies nicht durch ein bloßes Einkommensgefälle belegt werden.
Ähnlich sah man es in Karlsruhe auch dann, wenn im Verlauf der Ehe ein erhebliches Ungleichgewicht entsteht. Steigt beispielsweise das Einkommen des Mannes drastisch, während die Frau sich überwiegend um die Kindererziehung und -betreuung kümmert, können die Gerichte nachträglich eine ausgewogene Anpassung des Ehevertrags vornehmen.
Zur Unwirksamkeitsprüfung oder Vertragskorrektur hat der BGH-Familiensenat ein Raster erstellt, das wahrscheinlich durch die geplante Neuregelung des Unterhaltsrechts noch unterstrichen wird.
Danach steht der Unterhalt für die Kindesbetreuung an erster Stelle. Er darf, schon im Interesse der Kinder, per Ehevertrag nur in Ausnahmefällen, die sehr streng geprüft werden, ausgeschlossen werden. Dem Kindesunterhalt folgen die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit, wozu auch der Ausgleich von Altersversorgungsansprüchen gehört. Auch hier legt der BGH strenge Maßstäbe an, wenn diese per Vertrag ausgehebelt werden sollen.
Problemlos ist es dagegen, den Zugewinnausgleich auszuschließen, den beide Partner während der Ehe erwirtschaften.
Quelle: Hartmut Fischer/mm.de |
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