Wenn Ehegatten ein Oder-Konto haben, müssen sie gegenüber der Bank grundsätzlich auch für die Schulden aufkommen, die der jeweils andere durch Verfügungen zu Lasten des Kontos verursacht hat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Saldo allein oder zu einem erheblichen Teil vom einen Ehegatten produziert wurde und der andere hiervon keine Kenntnis hatte. Dies entschied das Landgericht Coburg in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 08.05.2007 (Az.: 22 O 463/06, rechtskräftig).
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.