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Ein teurer Eistee

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 232
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.Sep 2007 9:27    Titel: Ein teurer Eistee Antworten mit Zitat

Die Verwertung fremder Bildrechte im Internet kann teuer werden

Möglicherweise muss der Betreiber eines Fußballforum im Internet in Kürze dafür zahlen, weil ihm ein Dritter ein Foto von einem Eistee ins Forum seiner Internetseite gestellt hat, über deren Bildrechte der Inhaber der Internetseite nicht verfügte. Wir besprechen kurz den Fall und erläutern, worauf es nach einer Abmahnung ankommt.

Über den Fall, der aktuell dem Landgericht Hamburg zur Entscheidung vorliegt, berichtete am 23.08.2007 die Hamburger Morgenpost. Auf den ersten Blick er zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen: Auf einer Internetseite wird ein Foto verwendet, wobei der Domaininhaber der Internetseite nicht über die Bildrechte verfügte. Das stört dann denjenigen, der das Foto geschossen hat und es kommt wie es kommen musste: Eine Abmahnung aufgrund eines Urheberrechtsverstoßes trifft beim Inhaber der Internetseite ein. Seitdem das Internet und die Funktionen Kopieren und Einfügen ("Copy + Paste") ihren Siegeszug um die Welt antraten, kommen derartige Rechtsverletzungen hundertfach vor. Seit es leistungsfähige Suchfunktionen gibt, um solche Rechtsverletzung aufzuspüren, schlagen die derart Geprellten zurück seitdem beschäftigen diese und ähnliche Fälle die Gerichte.

Trotzdem weist der Fall vor dem Landgericht Hamburg, der dort unter dem Aktenzeichen 308 O 119/07 geführt wird, eine nicht unwesentliche Besonderheit auf: der Inhaber der Internet-Domain hat nämlich gar nichts getan, sondern nur etwas geduldet. Das beanstandete Foto wurde lediglich durch einen Dritten, nämlich durch den Nutzer des auf der Internetseite bereitgehaltenen Forum für Fußballfans, eingestellt, nicht aber durch den Inhaber der Internet-Domain selbst, der zudem gar nicht wusste, dass die Rechte an dem Foto einem Dritten gehören. Abgemahnt und verklagt wurde schließlich nur der Inhaber der Internet-Domain und keineswegs der Nutzer des Forums, der die Rechtsverletzung begangen hatte. Rechtlich stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob der Betreiber einer Internetseite für die Handlungen eines Dritten haftet, die auf seiner Internetseite begangen werden. Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen sind keineswegs neu, sondern dürfen zumindest höchstrichterlich inzwischen als weitgehend geklärt gelten.

Den Stein ins Rollen zur Klärung dieser Rechtsfragen brachte vor Jahren eine Klage des Schweizerischen Uhrenherstellers Rolex gegen den Internetversteigerer Ricardo. Um den schwunghaften Handel mit Repliken einzudämmen, wollte der Uhrenhersteller gerichtlich durchsetzen lassen, dass Ricardo zur Verhinderung solcher Offerten auf seiner Internetseite verpflichtet sei und hatte Erfolg, wenn auch erst vor dem Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter entschieden, dass Rolex von Auktionshäusern die Sperrung rechtswidriger Offerten verlangen kann, sobald der Plattformbetreiber Kenntnis von den Rechtsverletzung erlangt (BGH, Urteil v. 11.03.2004 – I ZR 304/01I. Dies war im konkreten Fall aber nur deshalb zu bejahen, weil das Auktionshaus vor der gerichtlichen Inanspruchnahme zunächst abgemahnt und zur Beseitigung der Unterlassung der beanstandeten Rechtsverletzung aufgefordert wurde.

Die damals vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze sind in wesentlichen Teilen noch heute anwendbar, auch wenn sich die dazu relevanten gesetzlichen Vorschriften nunmehr im Telemediengesetz finden und nicht mehr im früheren Teledienstegesetz. Demnach gilt, dass wenn der Abgemahnte von einer Rechtsverletzung auf seiner Internet erfährt, es ihm auch zumutbar ist, diese zu prüfen und entsprechende Handlungen zur Beseitigung der Rechtsverletzung einzuleiten. Deshalb ist es nie ratsam, eine Abmahnung zu ignorieren.

Stimmen die Einlassungen des Domaininhabers in dem Fall vor dem Landgericht Hamburg, so hat er das beanstandete Foto noch am gleichen Tag von seiner Internetseite entfernt, als er erstmals von der Rechtsverletzung erfuhr. Wenn man im konkreten Einzelfall außerdem davon ausgehen kann, dass es dem Betreiber einer Internetseite nicht zugemutet werden kann, seine Internetseite täglich auf alle möglichen Rechtsverletzungen durch Dritte zu untersuchen, spricht dies unter Beachtung der im Urteil des Bundesgerichtshofes im Fall Ricardo aufgestellten Rechtsgrundsätze grundsätzlich für eine Haftungsfreistellung des Inhabers der Internetseite.

In zahlreichen Fällen des Internet-Auktionshauses Ebay hat die obergerichtliche Rechtsprechung die Anforderung an die Zumutbarkeit zur Beseitigung von Rechtsverletzungen für den Betreiber des Auktionshauses vertieft und konkretisiert. Somit bleibt als Fazit festzuhalten, dass die Frage der Haftung immer eine Frage des Einzelfalles ist. In der Rechtsverteidigung gegen Abmahnungen kommt es deshalb darauf an, tiefer in den Sachverhalt einzudringen, als der Gegner und rechtlich zu analysieren, ob eine Haftungsfreistellung des Domaininhabers nach den §§ 7 bis 10 Telemediengesetz anzunehmen ist oder ob sich aus den Rechtsgrundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung eine solche Haftungsfreistellung ergibt. Der anwaltlichen Beratung kommt dabei die Aufgabe zu, Verteidigungsstrategien zu entwickeln und Ihre Sache in Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor Gericht zu vertreten. Manchmal (aber nicht immer) ist die gütliche Einigung die beste Lösung.

Ulrich Schulte
- Rechtsanwalt -

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Anmeldungsdatum: 21.01.2006
Beiträge: 6453

BeitragVerfasst am: 12.Sep 2007 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Wer sein von einem Profi-Fotografen gefertigtes Bewerbungsfoto ohne dessen Einverständnis auf der eigenen Homepage im Internet veröffentlicht, verletzt das Urheberrecht des Fotografen.

Das hat das Landgericht Köln in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden. Ein Kunde muss dem Urteil zufolge nun die Bilder von der Seite nehmen, eine weitere Veröffentlichung wurde ihm untersagt. Die Betreiberin eines Fotostudios hatte auf Unterlassung geklagt (Az: 28 O 468/06).

Der Kunde hatte in dem Studio Fotos für seine Bewerbungen anfertigen lassen und diese Bilder dann auch auf seiner Homepage zu Werbezwecken allgemein zugänglich veröffentlicht. Das sei aber mit dem Fotostudio nicht abgesprochen gewesen, hieß es in dem Urteil. Die Verwendung eines Lichtbildes für Bewerbungen, auch Online-Bewerbungen, sei jedoch «von einer ganz anderen Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen» von Fotos auf einer Internet-Seite, stellten die Zivilrichter klar. Zumindest hätte es eines «expliziten Hinweises auf die geplante Nutzung auf der Website» durch den Kunden bedurft.
Quelle: Welt

Das Urteil des LG Köln kann hier nachgelesen werden.
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Polarnacht
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.04.2006
Beiträge: 1
Wohnort: Kirchheim

BeitragVerfasst am: 14.Sep 2007 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist ja der Oberhammer. Da sieht man mal wieder wie weit wir hier gekommen sind. Ich glaub es ja nicht mehr. Diesem Land kann wirklich keiner mehr helfen,hab ich das Gefühl.

Aber ist ja nur gut das wir unsere Bilder alle selber machen. Vielleicht verklagt mich ja in Zukunft ein Familienmitglied auf Unterlassung. Ist ja nur gut das der Fotograf das auch nicht veröffentlichen darf. Weil ja MEIN Gesicht drauf ist.
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maleh
Specialist


Anmeldungsdatum: 03.09.2003
Beiträge: 237

BeitragVerfasst am: 14.Sep 2007 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Begreif ich auch nicht, mit der Bezahlung des Kaufpreises gehen doch alle Rechte auf mich über und außerdem müßte doch der Fotograf stolz sein, dass sein (Kunst-) Werk im net veröffentlicht wird-ist doch Werbung. Wieso der geklagt hat...???
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mike1011
Specialist


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 201
Wohnort: D/PL

BeitragVerfasst am: 14.Sep 2007 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

verstehe ich auch nicht.
da bezahle ich etwas und es gehört nicht mir und ich kann damit
nicht machen was ich will.

ihr habt recht. soweit ist es schon gekommen und wohin soll
dies alles noch führen.

wenn nächstes mal bei ner kontoeröffnung oder so jemand ne kopie
von meinem perso machen möchte verlange ich, dass mein bild geschwärzt wird oder dafür bezahlt wird.

da könnt ich kotzen, wenn ich so etwas höre.

grüße
mike1011
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