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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3686
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Verfasst am: 8.Mai 2008 8:47 Titel: Einkommen vom Unterhaltsschuldner und Zwangsvollstreckung |
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Wieviel seines Einkommens darf ein Unterhaltsschuldner in der Zwangsvollstreckung behalten?
Das Landgericht Aschaffenburg hatte sich in einer Beschwerdesache (4 T 191/06) mit der Frage zu befassen, in welchem Umfange dem Schuldner von Kindesunterhalt sein Erwerbseinkommen pfändungsfrei zu belassen ist. Da bei der Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln die ansonsten gültigen, aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsfreigrenzen nicht anwendbar sind sondern § 850 d ZPO eine Begünstigung der Unterhaltsgläubiger vorsieht, war zu klären, was dem Schuldner noch bleiben darf. Unzweifelhaft muß es soviel sein, daß er seinen eigenen Lebensunterhalt damit decken kann. Über die konkrete Höhe besteht bzw. bestand erhebliche Unsicherheit. Daher verwundert es nicht, daß die Entscheidungen der Vollstreckungsgerichte recht unterschiedlich ausfallen.
Der BGH (IXa ZB 153/03 (weiteres Dok.)= BGHZ 156,30) hat in diesem Zusammenhang entschieden, daß nicht der nach den Unterhaltsrichtlinien maßgebliche Selbstbehalt heran zu ziehen ist, sondern die Berechnung nach sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen habe. Das LG Aschaffenburg führt nun aus, daß hierfür beim erwerbstätigen Unterhaltsschuldner nach §§ 850 d i.V.m. 850 f ZPO die Bestimmungen des SGB II bzw. SGB XII heran zu ziehen sind. Danach setze sich der dem Schuldner zu belassende Anteil seines Erwerbseinkommens als sozialhilferechtliche Existenzminimum wie folgt zusammen: Eckregelsatz (345,00 €) + tatsächliche Warmwohnkosten (nach oben zu deckeln durch die Kosten für sozialhilferechtlich gerechtfertigten Wohnraum – der Verf.) + einen Freibetrag nach § 30 SGB II als Anreiz für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses (180,00 €) + die tatsächlichen Werbungskosten (hauptsächlich Fahrtkosten zur Arbeit und zurück mit dem kostengünstigsten Verkehrsmittel). Die letzten beiden Positionen kommen bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern natürlich nicht zur Anwendung, weil es sich um typisch erwerbsbedingte Ausgleichsbeträge handelt (vgl. hierzu auch SGB XII). Ein pauschaler Betrag des zu belassenden unpfändbaren Einkommensteils kann nicht angegeben werden. Es muß jeweils im Einzelfall durch eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung ermittelt werden.
Die ausführliche Begründung der Entscheidung gibt einen anschaulichen Überblick über die Wechselwirkungen zwischen Sozialrecht und Unterhaltsrecht.
Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Weiß & Partner GbR |
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cashinfo Pathfinder
Anmeldungsdatum: 11.03.2005 Beiträge: 344 Wohnort: Europa - mitten drin
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Verfasst am: 9.Mai 2008 11:49 Titel: .... |
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Na und, das ist nichts was wir noch nicht wussten. Interessant in diesem Zusammenhang ist dann noch folgender Fakt.
Erzielt der Unterhaltsschuldner (USch) diese Beträge zuzüglich dem geforderten Unterhalt nicht als Arbeitseinkommen, dann legt das Gericht ein fiktives Einkommen ** spricht, ein Einkommen was der USch erzielen könnte ** fest. Bei 3 Kindern können also ganz schnell Minimum 1600 Euro Netto als Einkommen notwendig werden, auch wenn die Kindesmutter selber 1400 Euro verdienen sollte. Und bitte nicht vergessen, ausserhalb dieses Unterhaltes kann die Kindesmutter dann noch solche Sonderausgaben wie Ferienlager, Geburtstagsfeier, Fahrrad, Sportclub etc. anteilig auf den USch. umlegen. Ja, das wurde höchstrichterlich aufgeschrieen und auch in meinem und in Ihrem Namen verkündet !
Kann der USch dieses nicht aufbringen, geht bis zum 12. Lebensjahr das Jugendamt zuzügl. ordentlicher Zinsen in Vorkasse und der USch rutsch automatisch immer tiefer. Freilich, wenn man es lange genug aussitzen kann und warten kann, bis die Kinder selber Einkommen erziehlen, dann geht was mit PrivInso.
Bei einer Scheidungsrate von ca. 50 % (meine Schätzung) bis zum vollendeten 40 . Lebensjahr ist es also kein Wunder, wenn bei diesen Gesetzestexten die Geburtenrate in den Keller geht , wenn nur noch ein Kind die Obergrenze ist (und aus Vatersicht auch bleiben sollte !!!), wenn als größtes Geburtstagsgeschenk zum 14. Lebensjahr an seinen Sohn eine
Sterilisation angesehne werden muss -- auch wenn dieser es erst versteht wenn er mal 30 Jahre alt ist.
Jetzt bitte nicht alle auf einmal loshacken, Väter sollen auch für gemeinsame Kinder aufkommen ! Aber nicht ausschlieslich und es ist eine Schande für einen Staat so wenig für die Förderung von Kindern auszugeben und so wenig wie die Bundesrepublick für seinen Nachwuchs zu investieren. Sicherlich, gelabert wird genug von der Politik --- wo aber sind die günstigen Kinderbetreuungen, wo sind die Lehrer, die notwendig sind, damit Klassenstärken von 26 Schülern und mehr nicht mehr die Regel sind ? Wo ist die sinnvolle Pausenversorgung, damit die Kiddis nicht mehr die überteuerten Automaten nutzen --- wo sind die Sprotangebote, die Kinder von der Stasse zu holen --- wo ist die Förderung von Vereinen, die mit Jugendarbeit die Kinder zum Sportheranziehen, wo bitte bekommen einkommenschache Familien (die auch dann meisstens noch zu wenig Zeit für die Kinderbetreuung haben ) Hilfe , Ihren Kinden eine vernünftige in der Geminschaft sportorientierte Freizeit zu ermöglichen ?
Und nur mal so zum nachdenken, das gab es alles schin mal --- wurde erst verteufelt weil es ja aus dem Osten war, dann abgeschaft und jetzt wird aus populistischen Gründen vor jeder Wahl wieder drüber geschwätzt !
Sag ich doch nur "Hallo Deustchland !"
Frohe Pfingsten
CashInfo |
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wolfi0410 Newbie
Anmeldungsdatum: 04.12.2005 Beiträge: 37 Wohnort: Niedersachsen Deutschland
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Verfasst am: 15.Mai 2008 17:09 Titel: Re: Einkommen vom Unterhaltsschuldner und Zwangsvollstreckun |
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| GM&P Info hat folgendes geschrieben:: |
Wieviel seines Einkommens darf ein Unterhaltsschuldner in der Zwangsvollstreckung behalten?
Die ausführliche Begründung der Entscheidung gibt einen anschaulichen Überblick über die Wechselwirkungen zwischen Sozialrecht und Unterhaltsrecht.
Pressemitteilung von: Rechtsanwälte Weiß & Partner GbR |
@ Mod.
Wie kann man denn bitte an die "ausführliche Begründung der Entscheidung" rankommen? |
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cashinfo Pathfinder
Anmeldungsdatum: 11.03.2005 Beiträge: 344 Wohnort: Europa - mitten drin
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Verfasst am: 15.Mai 2008 17:19 Titel: |
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HI,
eigentlich ganz einfach, da gibt es so viele Entscheidungen, daß auch die Anwölte hier im Forum sich dazu nicht äußern werden.
Der Vater ist in diesem Fall der Superdumme und bleiben muß Ihm nichts
Grüsse |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3686
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Verfasst am: 20.Mai 2008 6:20 Titel: |
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Übrigens:
für den Fall - das ein Elternteil wirklich nicht zahlen kann
sind die Großeltern drann
BGH - Urteil vom 20.12.2006 - XII ZR 137/04
| Zitat: |
Laut Gesetz müssen Verwandte in gerader Linie für einander aufkommen. An erster Stelle stehen natürlich die Eltern. Wenn diese aber - sei es durch Tod, Abwesenheit oder aber, was der häufigste Fall sein dürfte, mangels eines ausreichenden Einkommens - ausfallen, können auch die Großeltern in die Pflicht genommen werden.
Selbstbehalt: kann bei den Großeltern bis zu 1.400 Euro betragen. Außerdem kann bei Großeltern im Gegensatz zu Eltern kein "fiktives Einkommen", also ein theoretisch erzielbares Einkommen, zugrunde gelegt werden. Ist die Rente niedrig, so sind sie nicht verpflichtet, einen Job anzunehmen.
Aber auch reiche Großeltern werden nicht "zur Ader gelassen". Zugrunde gelegt wird immer nur der Betrag, den die Eltern ihren Kindern an Unterhalt zu leisten hätten. Verfügen die Eltern über kein Einkommen, so müssen die Großeltern nur den Mindestunterhalt leisten.
Und: Die Kosten für den Unterhalt des Enkelkindes müssen auf alle Großeltern verteilt werden. Selbst wenn nur ein Elternteil, beispielsweise der Vater des Kindes, nicht zahlt und die Mutter des Kindes das Kind ernährt: es haften beide Großeltern, also väterlicher- und mütterlicherseits - nicht gleichmäßig, sondern je nach dem persönlichen Einkommen.
* Auszug: Eltern.de / Autor - Sandra Harbich (Volljuristin) |
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GM&P Info .

Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3686
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Verfasst am: 20.Mai 2008 6:22 Titel: Re: Einkommen vom Unterhaltsschuldner und Zwangsvollstreckun |
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| wolfi0410 hat folgendes geschrieben:: |
@ Mod.
Wie kann man denn bitte an die "ausführliche Begründung der Entscheidung" rankommen? |
Klicken Sie bitte jeweils auf die farblich unterlegten Links |
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