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Einstellung der Zwangsvollstreckung

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GM&P Info
.


Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 3188

BeitragVerfasst am: 7.Mai 2007 16:02    Titel: Einstellung der Zwangsvollstreckung Antworten mit Zitat

BGH: Mittellosigkeit des Gläubigers rechtfertigt Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil

Die Zwangsvollstreckung würde dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, wenn im Falle der Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen.

Zitat:
Die Klägerin hatte vorgetragen, sie warte seit inzwischen sechs Jahren auf die Begleichung der Forderung.


(Beschluss vom 30.01.2007; Az.: X ZR 147/06)

Zitat:
Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aachen verurteilt worden,
an die Klägerin 59.471,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Ihre Berufung ist zurückgewiesen und das Berufungsurteil gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Nach fristgerechter Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Beklagte, ihr zu gestatten, die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,-- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte macht geltend, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil werde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, weil zu befürchten sei, dass die Klägerin die von der Beklagten gezahlten Beträge nicht zurückerstatten könne, wenn das angefochtene Urteil aufgehoben werde. Die Klägerin befinde sich derart in wirtschaftlicher Bedrängnis, dass sie nicht in der Lage sei, eine gegen sie titulierte Forderung der K. GmbH zu bezahlen, welche die Forderung der Klägerin gegen die Beklagte gepfändet habe; die Klägerin habe die Beklagte aufgefordert, den gepfändeten Betrag an sie und die K. zu zahlen.
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jetme
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Anmeldungsdatum: 04.05.2004
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 9.Mai 2007 9:35    Titel: Re: Einstellung der Zwangsvollstreckung Antworten mit Zitat

GM&P Info hat folgendes geschrieben::
BGH: Mittellosigkeit des Gläubigers rechtfertigt Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil

Die Zwangsvollstreckung würde dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, wenn im Falle der Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen.

.......... Die Beklagte macht geltend, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil werde ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, weil zu befürchten sei, dass die Klägerin die von der Beklagten gezahlten Beträge nicht zurückerstatten könne, wenn das angefochtene Urteil aufgehoben werde. Die Klägerin befinde sich derart in wirtschaftlicher Bedrängnis,......



Na toll!! Und was macht der mittlerweile ebenfalls mittellose Kläger, dem durch oftmals gewissenlose Personen ein finanzieller Nachteil entstanden ist?? Mir scheint hier ein Konsens zu bestehen, gewissenlosen Zeitgenossen alle möglichen Wege und Tricks aufzuzeigen, wie sie sich um ihren Schuldenbegleich drücken können! Was nützt einem ein vollstreckbarer Titel, wenn es dem Schuldner durch die "Eidesstattliche Erklärung" relativ leicht gemacht wird, sich "aus der Affäre zu ziehen"? Da werden eben in der "Wohlverhaltensfase" mal eben die Bedürfnisse über Bekannte und Verwandte (gegen die ja der Titel nicht greift, um Cash gebeten und munter unter anderen Konstellationen weitergewurstelt...
Wieviele Gläubiger durch derartige Vorgehensweisen in den Ruin getrieben wurden und werden interessiert keine S.. !! Was waren sie denn auch so gutgläubig, mit derartigen Subjekten Geschäfte zu machen....
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purplepeopleeater
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 17.11.2003
Beiträge: 483
Wohnort: 74855hassmersheim/NOK/BaWü

BeitragVerfasst am: 9.Mai 2007 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

verstehe ich jetzt auf die schnelle nicht.....????

oder ist gläubiger nicht mehr gläubiger oder der schuldner auch oder jeder jetzt alles?

mal bitte mittels beispiel erklären: a schuldet b .........

mal einen kaffee suchen gehen.....
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mike1011
Specialist


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 201
Wohnort: D/PL

BeitragVerfasst am: 4.Jul 2007 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

da bleibt einem die luft weg............

ohne worte!
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cashinfo
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 338
Wohnort: Europa - mitten drin

BeitragVerfasst am: 4.Jul 2007 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

naja, irgendwie ist das zu verstehen, wenn gegen den titel vorgegangen wird ist nach meiner sicht die möglichkeit gegeben, daß der titel in der berufung aufgehoben wird.... insofern geht das schon in ordnung ....

Immerhin vorausgesetzt, der titel geht nicht in ordnung --- dann halte ich dieses vorgehen für OK ..

Und hier kommen wir zu den problemen des deutschen rechts ... zu lange zeit bis zur verhandlung, zu lange wege bis zum endgültigen ende und somit überholt alle das leben --- gorbi hatte eben doch recht
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