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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6835
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Verfasst am: 21.März 2007 13:50 Titel: Eintragung einer GbR im Grundbuch |
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Grundsätzlich kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter ihrem Namen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die GbR einen Namen führt, der sie von anderen GbR unterscheidet. Eine GbR kann allerdings keine Berichtigung einer Eintragung des Grundbuchs dahingehend verlangen, dass ausschließlich sie und nicht mehr ihre Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind.
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine GbR. Sie hatte beim Grundbuchamt beantragt, dass der bisherige Eintrag ihrer Gesellschafter mit dem Zusatzvermerk „in Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB“ dahingehend berichtigt wird, dass nur die GbR mit ihrem Namen und ihrem Sitz als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks ins Grundbuch eingetragen wird. Diese Änderung sei notwendig, weil einige Gesellschafter aus der GbR ausgeschieden und einige neu hinzugekommen seien.
Das Grundbuchamt nahm die beantragte Änderung nicht vor. Zur Begründung führte es aus, dass eine GbR zwar rechtsfähig, aber nicht grundbuchfähig sei und deshalb nicht als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden könne. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass ausschließlich sie mit ihrem Namen und ihrem Sitz ins Grundbuch eingetragen wird.
Grundsätzlich kann eine GbR zwar unter ihrem Namen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die GbR einen Namen führt, der sie von anderen GbR unterscheidet. Wird sie mit diesem unterscheidungskräftigen Namen im Grundbuch eingetragen, ist das im Registerrecht geltende Erfordernis der „Bestimmtheit und Klarheit der Eigentumsverhältnisse“ erfüllt. Denn das Grundbuch soll den Eigentümer ausweisen und nicht die hinter diesem stehenden Gesellschafter. Diese müssen nur dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn sich die GbR keine unterscheidungskräftige Bezeichnung zugelegt hat.
Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Neueintragung einer GbR. Die Antragstellerin begehrt vielmehr die Berichtigung einer bereits bestehenden Eintragung. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen eines Berichtigungsanspruchs vorliegen. Dazu müsste die bisherige Eintragung falsch sein. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
Der BGH hat mit Urteil (Az.: II ZR 218/05) entschieden, dass eine GbR selbst dann Eigentümerin eines Grundstücks ist, wenn im Grundbuch ihre Gesellschafter mit dem Zusatz „als GbR“ eingetragen sind. Ansonsten müsste es eine Form des Gesamthandseigentums neben dem Gesellschaftsvermögen geben, oder die Gesellschafter müssten Bruchteilseigentümer sein. Beides kommt nach Ansicht des BGH nicht ernsthaft in Betracht. Das bedeutet, dass ein früherer Eintrag der Gesellschafter mit GbR-Vermerk die GbR selbst eindeutig als Eigentümerin ausweist. Das Grundbuch ist somit auch unter Berücksichtigung des heutigen Verständnisses von der GbR als einer Rechtsperson nicht falsch.
Da vorliegend noch Gesellschafter der GbR mit Beifügung des GbR-Vermerks im Grundbuch eingetragen sind, weist der vorhandene Eintrag die Antragstellerin als Eigentümerin aus. Eine Berichtigung des Grundbuchs ist damit nicht notwendig.
Quelle:zr-report |
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