| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 5916
|
Verfasst am: 25.Jun 2006 5:45 Titel: Erbrecht - Pflichteil und Kür |
|
|
Viele Unternehmer müssen sich die Frage der Nachfolge stellen.
Die Entscheidung zieht dabei weitreichende Konsequenzen
nach sich. Unternehmer sollten sich daher Zeit lassen
und alle rechtlichen Möglichkeiten prüfen.
Weihnachten 1973 lag bei Familie Benteler ein ganzes
Unternehmen auf dem Gabentisch. Vater Helmut schenkte
Sohn Rolf-Peter seinen 80-Prozent-Anteil an den
Benteler-Stahlwerken in Bielefeld im Wert von 50 Mio. DM.
Doch den Filius ärgerte es, dass sein alter Herr weiter auf dem
Chefsessel saß.
Um ihn zu entmachten, widerrief er 1982 die Erklärung,
die seinem Vater die Chefposition sicherte.
Kündigte eine Bürgschaft. Plauderte vor Steuerermittlern
über die Auslandsimmobilien seines Vaters.
"Dallas in Ostwestfalen" titelte die "Welt".
Helmut Benteler musste fast 30 Mio. DM Steuern nachzahlen -
und forderte das Unternehmen zurück.
Mit Erfolg. "Grober Undank", urteilten die Gerichte.
Womöglich wäre Benteler besser gefahren, hätte er seinem
Sohn nicht zu früh zu viel überschrieben. "Es geht nicht nur
um die Unternehmensnachfolge. Man muss eine
Unternehmerpersönlichkeit heranziehen",
sagt Wolfram Theiss, Rechtsanwalt bei Nörr.
Wenn sich Unternehmer darauf konzentrieren, den Fiskus
auszutricksen, kann wie bei den Bentelers alles in Trümmer fallen.
Mutter Benteler nahm sich das Leben, Sohn Rolf-Peter lebte
danach von Arbeitslosenhilfe.
Die Nachfolge
Es geht um die Verantwortung für viele Arbeitsplätze, doch
entscheiden es Unternehmer häufig aus dem Bauch heraus:
Dem Lieblingssohn fällt die Rolle als Kronprinz zu.
Nicht seinem stilleren Bruder, der vielleicht besser mit der
Verantwortung umgehen kann. Oder gar der ältesten Tochter.
"Dabei kann man die Nachfolge auch in die Hände mehrerer
Sprösslinge legen", sagt Marc Jülicher, Rechtsanwalt bei Flick.
Ist der eine kaufmännisch, der andere technisch geprägt, sind
die Grenzen abgesteckt. Und es gibt später weniger Streit.
Die Erben
Die Unternehmergattin erbt nach dem Gesetz die Hälfte des
Vermögens - wenn es keinen Ehevertrag gibt.
Der Rest geht an die Kinder. Gibt es keine Nachkommen,
dürfen sich die Geschwister, Neffen und Nichten des
Toten freuen. Allerdings teilen sie sich dann nur ein Viertel,
weil sich der Erbteil der Ehefrau auf 75 Prozent erhöht.
Mit einem Ehevertrag beschränken viele Unternehmer
die Erbansprüche ihrer Partner.
Die Stiftung
Wer seine Erben über Generationen absichern will,
kann das Unternehmensvermögen in einer Stiftung anlegen.
Der Nachteil: Alle 30 Jahre schlägt die Erbschaftsteuer zu.
Der Vorteil: Weil es einen berechenbaren Termin gibt,
lässt sich Geld dafür zurücklegen. Ein Nachfolgeproblem lässt
sich mit einer Stiftung aber nicht lösen. Wer die falschen Leute
in den Vorstand beruft - vielleicht die Buddies aus dem
Golfclub? -, muss damit rechnen, dass sein Lebenswerk
nach seinem Tod gefleddert wird. "Selbstbedienungskartell"
nennen das Anwälte.
Das Geschenk
Niemand muss seinen Tod abwarten, um den Erben eine
Freude zu machen. Man kann sein Vermögen schon vorher
Stück für Stück verschenken. Das spart Steuern, weil alle
zehn Jahre die Freibeträge neu genutzt werden dürfen -
bis zu 205.000 Euro pro Kind. Um möglichst viel herüberzubringen,
wird zuvor der Unternehmenswert kleingerechnet.
Kommando zurück
Wer sein Unternehmen verschenkt, kann eine Rückfallklausel
in den Vertrag einbauen. Erweist sich der Sohn als
Windei auf dem Chefsessel, kann der Vater die Firma
zurückverlangen - etwa,
wenn Filius Pleite macht. Ähnliches lässt sich auch im Testament
regeln: Heiratet der Alleinerbe nicht wie darin vorgeschrieben mit
Ehevertrag, kann auch Jahre nach dem Todesfall
ein anderer mit der Firma bedacht werden.
Das soll das Unternehmen über Generationen hinweg sichern.
Die Kollision
Ein Unternehmer sollte in seinem Testament nichts regeln,
was dem Gesellschaftsvertrag seiner Firma widerspricht.
Sieht deren Satzung etwa vor, dass nur leibliche Kinder seinen
Platz als Gesellschafter einnehmen dürfen, sollte er nicht
seine Ehefrau zur Alleinerbin machen.
Bei einer GmbH & Co. KG geht der Gesellschaftsvertrag dem
Testament immer vor.
Bei einer GmbH können die Erben im Fall einer Kollision dazu
gezwungen werden, ihre ererbten Anteile zu verkaufen.
Der Pflichtteil
Wird der Lieblingssohn als Alleinerbe eingesetzt, bekommen die
anderen Verwandten nur noch den Pflichtteil -
also die Hälfte dessen, was ihnen im Normalfall zustünde.
Die Ehefrau erhält dann statt der Hälfte ein Viertel,
ein weiteres Kind
nur noch ein Achtel. Auf seinen Pflichtteil kann man auch verzichten.
Ein beliebter, aber unzulässiger Trick:
Dem 18-jährigen Unternehmenserben beim Notar vorgaukeln,
mit einem geschenkten Porsche sei sein Verzicht auf einen
millionenschweren Pflichtteil abgegolten. Keine Chance:
Der Pflichtteil ist von der Verfassung geschützt.
Der Bruch
Pflichtteilsansprüche können ein Unternehmen die Existenz kosten.
Selbst wenn der Pflichtteil nur ein Achtel beträgt,
summiert er sich bei einem Vermögen von etwa 100 Mio. Euro
auf stattliche 12,5 Mio. Euro.
Oft kann er nur aufgebracht werden, indem die Firma
verkauft wird.
Das lässt sich verhindern, indem das Unternehmen in eine
Kommanditgesellschaft umgewandelt wird. Die Erben
erhalten dann Anteile an der Firma, dürfen als Kommanditisten
aber nicht deren Geschäfte führen.
Oder die Kinder werden vorab ausgezahlt.
Auch wenn der Zahlbetrag niedriger ist als der eigentliche Pflichtteil,
hat das für die Sprösslinge Vorteile:
Sie können sofort über das Geld verfügen und müssen
nicht noch Jahrzehnte auf den Tod ihres alten Herren warten.
von Andreas Kurz / FTD |
|
| Nach oben |
|

|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
Powered by phpBB © phpBB Group
|
|
|
|