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Erfolgreiche Zwangsvollstreckung bei Vermögensverschiebung

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 229
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.Jan 2008 19:20    Titel: Erfolgreiche Zwangsvollstreckung bei Vermögensverschiebung Antworten mit Zitat

Nach erfolgreichen Prozessen für Anleger stellt sich häufig das Problem, dass Schuldner ihr Vermögen auf Dritte übertragen, um es dem Zugriff des geprellten Kapitalanlegers zu entziehen oder versuchen neben dieser Tätigkeit durch Umzug, Namensänderung oder die Verbraucherinsolvenz [1] sich den Gläubigern zu entziehen.

Notwendige Informationen für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung

Häufig ist es angezeigt, dass Betroffene oder Privatdetekteien [2] Informationen zu sammeln. Interessenvereinigungen [3] können in diesem Bereich wertvolle Sammel- und Clearingstellen sein [4]. Zudem ergeben sich aus der Akteneinsicht in Strafakten wichtige Ansatzpunkte für die Zwangsvollstreckung [5]. Ehemalige Geschäftsfreunde und sonstige Insider wenden sich im Übrigen häufig vertraulich an Geschädigtenvertreter. Diesem Personenkreis wird ausdrücklich Vertraulichkeit zugesichert, die Identität der Datenübermittler unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht [6]. Menschliche Schwächen der Insider kommen damit geschädigten Anleger zugute (Neid, Rache, Enttäuschung, Angst vor eigenen Verfolgung).

Da dieser Personenkreis allerdings notorische Wiederholungstäter sind, bestehen in der Zukunft gute Chancen Vermögenswerte zu beschlagnahmen.

Beispiel

Ein in Berlin bekannte Kapitalanlagenbetrüger hinterlässt einen riesigen Scherbenhaufen und Dutzende Gläubiger [7]. Die Strafverfolgungsorgane sind relativ langsam und ermitteln noch. Schnell heiratet er, ändert seinen Nachnamen und zieht nach Hamburg um. Damit versucht er erst einmal normal motivierte und schlecht informierte Gläubiger abzuschütteln. Dieser Kreis der Geschädigten hat im Übrigen in der Regel nur Zwangsvollstreckungstitel, die nicht im Insolvenzverfahren nach dem Insolvenzgesetz im Rahmen der Restschuldbefreiung gegebenenfalls wertlos sind [8].

Im Jahre 2002 überträgt er schenkungsweise sein großes Einfamilienhaus an eine Gesellschaft, die über Hintermänner von dem Täter beherrscht wird. Dieses große Einfamilienhaus ist ein wertvoller Vermögensgegenstand aus dem verschleierten Vermögen des Kapitalanlagenbetrügers. So versucht der sein Vermögen zu schützen. Wie kann reagiert werden?


Vermögensverschiebungen durch den Schuldner

Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob der Schuldner in einem Insolvenzverfahren ist oder nicht. Der Regelfall dürfte sein, dass kein Insolvenzverfahren läuft. Der Gläubiger will durch die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz die Rechtslage so wieder herstellen wie sie sich darstellen würde, ohne die Vermögensverschiebung des Schuldners.

Hierzu hat der Gesetzgeber vor vielen Jahren das Anfechtungsgesetz [9] geschaffen, damit dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden kann, die unredliche Vermögensverschiebung anzugreifen. In der Regel muss der Gläubiger die Vermögensverschiebung gerichtlich geltend machen. Damit kann jedermann, in dessen Besitz ein Vermögensgegenstand ist, durch den Gläubiger verklagt werden. Daraus folgt bei der Anwendung des Anfechtungsgesetzes, dass der Vermögensbesitzer dulden muss, dass der Vermögensgegenstand zurückgegeben werden muss. Ist der Gegenstand (z.B. eine Uhr) verschwunden, muss der Besitzer notfalls Wertersatz leisten. Wichtig ist, dass dem Gläubiger durch den Vermögensbesitzer nicht entgegengehalten werden kann, dass ein Anspruch gegen den Gläubiger besteht.

Wichtig ist aber für die Anwendung des Gesetzes, ob der Empfänger der Leistung von der Vermögensverschiebung wusste. Es macht einen Unterschied, ob der Kapitalanlagenbetrüger an einen Mittäter oder an einen Dritten die Villa überträgt.


Anfechtbare Vermögensverschiebung

Die Voraussetzung der Anfechtung ist, dass das Opfer einen Zwangsvollstreckungstitel gegen den eigentlichen Täter hat und dass die Zwangsvollstreckung wegen der Vermögensverschiebung vermutlich nicht erfolgreich sein wird. Dann muss das Opfer Klage gegen den Komplizen des Täters erheben.

Ein Anfechtungsgrund bildet die vorsätzliche Benachteiligung des Opfers, weil der Komplize zum Zeitpunkt der Übertragung Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht gehabt haben muss. Dieses ergibt sich aus § 3 Anfechtungsgesetz. Die Anfechtung muss binnen einer Frist von zehn Jahren erklärt werden. Probleme können sich ergeben, falls Täter und Komplize einwenden, dass der Täter beispielsweise einen Kaufpreis erhalten hat. Bei nahen Verwandten wird vermutet, dass eine anfechtbare Vermögensverschiebung vorliegt. Binnen einer Frist von vier Jahren kann eine Schenkung angefochten werden, wobei es ohne Bedeutung ist, ob Täter und Komplize schon Kenntnisse über den Vermögensverfall hatten.

Nachdem ein Zwangsvollstreckungstitel gegen den Täter erwirkt worden ist, kann auch gegen Komplizen vorgegangen werden und eine Vermögensverschiebung auf andere Personen oder ein Unternehmen angefochten werden.

------------------------------------

[1] Zum Verbraucherinsolvenzverfahren oder Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung siehe auch unter
http://www.dr-schulte.de/ReferentenentwurfderAenderungderInsolvenzordnung(InsO).htm

[2] z.B. Detektei für Wirtschaftsinformationen - http://www.ermittler24.com

[3] z.B. Verein Pro Anleger - http://www.pro-anleger.de

[4] Warnhinweise zu Interessenvereinigungen unter
http://www.dr-chulte.de/sammelklagen_musterklagen_nicht_vorgesehen_in_deutschland.htm

[5] Akteneinsicht als Nebenklagevertretung in die Strafakten

[6] § 43a Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung

[7] Fall nachgebildet nach einer wahren Begebenheit, Ähnlichkeiten sind nur zufällig. Mehr zum Thema unter http://www.dr-schulte.de/deutsche_bank_schrottfonds.htm

[8] Nachteilig für Geschädigte ist die Regel des § 302 Insolvenzordnung.

[9] Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

-------------

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin
_________________
RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42

10719 Berlin (Charlottenburg)

E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de
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