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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6272
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Verfasst am: 28.Feb 2007 10:42 Titel: FA: Auskunft über Bankverbindungen von Anwälten eingefordert |
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Rechtsanwaltskammern müssen dem Finanzamt Auskunft über die Bankverbindungen von Anwälten erteilen
Rechtsanwaltskammern sind verpflichtet, den Finanzbehörden die Bankverbindungen von steuersäumigen Kammermitgliedern mitzuteilen. Die Kammern können sich weder auf die Verschwiegenheitspflicht ihres Kammervorstands noch auf das Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige der freien Berufe berufen.
(BFH VII R 46/05)
| Zitat: |
Der Sachverhalt:
Nachdem das Finanzamt erfolglos versucht hatte, bei einem Rechtsanwalt Steuerschulden einzutreiben, forderte es die Rechtsanwaltskammer auf, die Bankverbindung des Anwalts mitzuteilen. Das Finanzamt hoffte, auf diesem Weg ein bisher möglicherweise unbekanntes Guthabenkonto des Anwalts aufzudecken.
Die Rechtsanwaltskammer verweigerte die Auskunft und berief sich auf die in der BRAO geregelte Verschwiegenheitspflicht ihres Kammervorstands. Außerdem würde die Arbeit der Kammer unzumutbar beeinträchtigt, wenn Kammermitglieder damit rechnen müssten, dass Daten, die sie im Rahmen der vertraulichen Zusammenarbeit dem Kammervorstand mitteilten, auf Anfrage auch den Finanzbehörden zugänglich gemacht würden.
Die gegen das Auskunftsersuchen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Auskunftsersuchen des Finanzamts war rechtmäßig.
Nach § 93 Abs.1 S.1 AO 1977 müssen Beteiligte und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Auskunftspflicht der Klägerin entfällt nicht durch die in § 76 Abs.1 BRAO geregelte Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstands. Denn § 105 AO 1977 bestimmt, dass die Verschwiegenheitspflicht von Behörden oder sonstigen Stellen gerade nicht für Auskünfte gegenüber Finanzbehörden gilt. Die Auskunftspflicht genießt daher den Vorrang gegenüber der Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstands.
Die Rechtsanwaltskammer kann sich auch nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht für Angehörige der freien Berufe gemäß § 102 Abs.1 Nr.3 AO 1977 berufen. Diese Vorschrift schützt nur mandatsbezogene Geheimnisse, die einem Berufsträger oder einem seiner Mitarbeiter bei Ausübung oder Anbahnung eines Mandats bekannt geworden sind. Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Denn eine Berufskammer ist als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung nicht wie ein Berufsträger zu behandeln.
Außerdem wird die Arbeit der Rechtsanwaltskammer durch das Auskunftsersuchen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Kammer ist trotz ihrer besonderen Stellung als Selbstverwaltungskörperschaft eines freien Berufs nicht grundsätzlich schutzwürdiger als eine Behörde oder ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das (wie beispielsweise ein Kreditinstitut) in hohem Maße auf eine ungestörte Vertrauensbeziehung zu seinen Kunden angewiesen ist. Die etwaigen Beeinträchtigungen in der Vertrauensbeziehung zu ihren Mitgliedern muss die Kammer im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs hinnehmen. |
Quelle: www.bundesfinanzhof.de |
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Cob Pathfinder
Anmeldungsdatum: 29.11.2005 Beiträge: 285 Wohnort: Ortenau
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Verfasst am: 28.Feb 2007 16:17 Titel: Re: FA: Auskunft über Bankverbindungen von Anwälten eingefor |
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| Moderator GM&P hat folgendes geschrieben:: |
Nach § 93 Abs.1 S.1 AO 1977 müssen Beteiligte und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte erteilen. |
Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen!
"zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts".
Wie kann eine Bankverbindung für die Besteuerung maßgeblich sein?
Da nimmt sich unser Staat das Recht heraus, gleicher als andere zu sein. Wohlgemerkt, es geht hier nur um die Eintreibung einer Forderung, nicht um die Feststellung von für die Besteuerung erforderlichen "Sachverhalten".
Ich hoffe doch, dass die Kammern ihre Mitglieder in solch einem Falle informieren und die Antwort an die Finanzbehörde per Schneckenpost schicken.
Und dass sich der BFH vor den Karren der Finanzbehörden spannen lässt, kann ich schon gar nicht verstehen. |
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Wobik Newbie
Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 31 Wohnort: Grossraum Stuttgart
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Verfasst am: 12.März 2007 11:44 Titel: HMMM? Woher?!! |
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Ich kapier die Konsequenz nicht bei dieser Sache? Üblicherweise haben die Kammern doch bestenfalls ein Konto,um Beiträge etc. abzubuchen?
Wenn ein Anwalt dafür sorgt,das Konten nur die üblichen Geschäftskonten betreffen,kann doch gar nichts passieren?
Wer hier Guthabenkonten aller Art angibt,ist doch mit nem Klammerbeutel gepudert?! Oder wie?
Oder haben die Kammern irgendwelche Bestimmungen,die dies erzwingen???
Das wäre ja hammerhart.. Allerdings würde ich dann ein Konto nur mit Mindesteinlage nehmen..
Wenn nur der Kammerbeitrag jeweils gedeckt ist,kann das FA ja wohl auch hier nicht viel machen...
Last but not least: Im Regelfall dürfte ne Kanzlei bei unpfändbar dann doch eh den Weg Insolvenz mit allen bekannten Vor-und Nachteilen erwägen müssen?! Dann aber ist die FA Anfrage eh Schrott...
Fazit:Kann mich jemand diesbezüglich aufklären? |
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