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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6860
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Verfasst am: 27.Jun 2006 4:34 Titel: Fahrrad fahren in angesäuseltem Zustand |
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Führerschein. Die Polizei zog einen trinkfesten ostfriesischen Radler mit 2,09 Promille am Lenker aus dem Verkehr. Die Straßenverkehrsbehörde verordnete ihm wenig später eine „medizinisch-psychologische Untersuchung“, im Volksmund Idiotentest genannt. Der niedersächsische Dickschädel weigerte sich, woraufhin ihm der Führerschein entzogen wurde. Vor Gericht hatte der Mann kein Glück. Sein Verhalten lasse auf eine fehlende Eignung für den Straßenverkehr schließen, befanden die Richter. Verwaltungsgericht Oldenburg, 7 B 4361/02–11/2002
Sauftour. Nach einem Zechgelage machte sich ein Westfale mit dem Fahrrad auf den Heimweg. Als er eine Kreuzung überqueren wollte, übersah er den nahenden Lastwagen und wurde beim Zusammenprall getötet. Die Unfallversicherung weigerte sich, der Ehefrau die Versicherungssumme auszuzahlen. Vor Gericht erhielt die Assekuranz Recht. Die Blutprobe des Unglücksradlers hatte 1,62 Promille ergeben. Pech für die Frau: Ab 1,6 Promille beginnt auf dem Sattel die „absolute Fahruntüchtigkeit“ – und damit sind Versicherungen aus der Pflicht. Oberlandesgericht Hamm, 20 U 89/97
Fußgänger. Ein Radler aus Neustadt an der Weinstraße, der sternhagelvoll mit 2,02 Promille im Blut angehalten worden war, musste zum Idiotentest. Das niederschmetternde Ergebnis: Wegen seiner Alkoholneigung sei er weder zum Auto- noch zum Fahrradfahren geeignet. Die zuständige Ordnungsbehörde verbot dem Pfälzer daraufhin, sich in irgendeiner Weise eigenständig mit einem fahrenden Untersatz fortzubewegen. Recht so, sagten die Richter. Sie betonten aber, dass der Kläger damit nicht zum Gehen auf Lebenszeit verurteilt sei. Sollte ein Rehabilitationskurs positiv ausfallen, sei eine Wiederzulassung als Auto- oder Radfahrer möglich.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, 3 L 372/05 |
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