Kleinere Mängel führen nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs.
Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Das Finanzamt hatte bei der Überprüfung eines
Fahrtenbuchs festgestellt, dass in einem Jahr lediglich
eine Fahrt nicht aufgezeichnet war.
In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben
im Fahrtenbuch mit den Angaben in den
Werkstattrechnungen nicht überein.
Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an
und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1-%-Regelung vor.
Nach Auffassung der Kölner Finanzrichter ist ein
Fahrtenbuch dagegen erst dann nicht anzuerkennen,
wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist.
Az.: 10 K 4600/04.
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