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Falsche Anlageberatung: Wann Schadensersatz?

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Verbraucheranwalt
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Anmeldungsdatum: 22.06.2004
Beiträge: 221
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 2.Nov 2006 13:14    Titel: Falsche Anlageberatung: Wann Schadensersatz? Antworten mit Zitat

Die Rechtsstreitigkeiten wegen falscher Anlageberatung oder -vermittlung verlaufen stets ähnlich. Für den Ausgang eines Prozesses sind neben der Beweissituation bestimmte rechtliche Fragen entscheidend, die immer wiederkehren. Bereits mehrfach haben wir über Einzelurteile berichtet, die zugunsten geschädigter Anleger entschieden wurden. Mit diesem Artikel geben wir einen allgemeinen Überblick über die Kriterien für Schadensersatzforderungen bei falscher Anlageberatung oder -vermittlung.

In Beratungsfällen ist oft der Beratungsvertrag selbst streitig. Die Gerichte sind aber zugunsten der Bankkunden großzügig: Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an den Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Annahme des Beratungsgespräches angenommen, ohne dass es dazu einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung oder der Vereinbarung eines Entgelts bedürfte (BGHZ 100, 117).

Die Rechte und Pflichten der Bank richten sich „nach den Umständen des Einzelfalles“ (BGHZ 123, 126). Es gilt das allseits bekannte Schlagwort von der anlegergerechten und anlagegerechten Beratung. Was damit gemeint ist, sollte klar sein. Der BGH hat dazu ausgeführt: Anlegergerecht ist die Beratung, wenn sie auf die persönlichen Ziele des Kunden zugeschnitten ist. Die Bank muss den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte und dessen Risikobereitschaft berücksichtigen und hat zu ermitteln, welches Ziel der Kunde mit der Geldanlage verfolgt (BGH NJW 1982, 1096). Anlagegerecht ist die Beratung, wenn sie sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken bezieht, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Sprich: Eine sorgfältige und kompetente Prüfung des Finanzinstrumentes. Diese Prüfungspflicht hat aber ihre Grenzen: Nimmt die Bank bestimmte Fondsanteile in ihr Programm auf, muss sie den entsprechenden Prospekt sachverständig und kritisch auf seine Plausibilität überprüfen. Eigene Ermittlungen außerhalb des Prospekts sind dagegen nicht geschuldet (BGHZ 100, 117).

Grundsätzlich muss der Geschädigte die Falschberatung vor Gericht darlegen und beweisen. Im Rahmen ihrer so genannten sekundären Darlegungslast muss dann die Bank eine Art Gegendarstellung abgeben; nach höchstricherlicher Formulierung hat sie das Beratungsgespräch in zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Sicht zu „spezifizieren“. Hier hängt die Latte schon höher. Nicht immer sind die Beratungsdokumentationen ausreichend. Das gilt insbesondere bei inhaltsschwachen Prospekten. So hat das Berliner Kammergericht voriges Jahr entschieden, dass ein Anlageberater in besonderem Maße aufklärungspflichtig ist, wenn sich bereits aus den dem Anleger übergebenen Aufklärungsunterlagen ein Sachverhalt auftut, der die Vermutung einer insgesamt unvollständigen Aufklärung begründet (KG vom 13.5. 2005 – 19 U 75/04).

In prozessualen Auseinandersetzungen erheben die Beklagten fast immer den vorsorglichen Einwand fehlender Kausalität. Ihr Argument: Der Wertverlust des klägerischen Kapitals wäre auch bei richtiger Aufklärung eingetreten. Stellt das Gericht einen Beratungsfehler fest, verlagert sich die Diskussion deshalb immer auf dessen Ursächlichkeit für die Verluste. Wer nach den gerichtlichen Feststellungen eine Aufklärungspflicht verletzt hat, muss darlegen und beweisen, dass der Geschädigte zutreffende Hinweise unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Tatsachen den Vertrag wie geschehen geschlossen hätte. Dieser Beweis ist schwer zu führen. Die Vermutung eines „aufklärungsrichtigen“ (also identischen) Verhaltens des Beratenen besteht nur dann, wenn es für den Aufzuklärenden vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gibt, die vollständige und richtige Aufklärung also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte (BGH vom 23.11.2994, XI ZR 173/03).

Ähnlich sind die Maßstäbe bei einem Anlagevermittlungsvertrag. Der BGH hat ihn definiert: Anlagevermittler ist, wer im Interesse des Kapitalsuchenden mit dem Vertrieb einer Kapitalanlage befasst ist, insbesondere, wer für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat (BGH NJW-RR, 1993, 1114). Ein rechtsverbindlicher Auskunftsvertrag kommt zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er betreffend einer bestimmten Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit aufnimmt.

Der Auskunftsvertrag verpflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen Tatsachen und Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Die Gerichte legen hier also einen ähnlichen Maßstab wie für die Banken an: Der Vermittler muss sich zwar grundsätzlich vorab über die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage (und über die Bonität des Kapitalsuchenden) informieren, jedoch sind eigene, über den Prospekt hinausgehende Nachforschungen nur geboten, wenn die Prüfung anhand des Katalogs zu dem Ergebnis kommt, dass das Konzept nicht plausibel ist, insbesondere wenn der Prospekt kein zutreffendes Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt (BGH NJW 2004, 1733).

Es gelten für die Haftungsfolgen die allgemeinen Maßstäbe des Schadensersatzrechts. Der Geschädigte ist so zu stellen wie er ohne die Falschberatung stünde. Im Rahmen dieser Differenzhypothese werden ihm aber nur die durch die Falschberatung entstandenen Verluste ersetzt, dagegen im Normalfall nicht denkbare Gewinne, die bei anderweitigem Einsatz des Geldes entstanden wären.

Ein weiterer häufiger Schauplatz von Auseinandersetzungen ist die Verjährung. Sie bestimmt sich nach § 37a WpHG, demzufolge Schadensersatzansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Falschberatung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Schaden entstanden ist. Beruft sich eine Person oder ein Unternehmen auf die schnelle Verjährung nach § 37a WpHG, so obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht zu den Unternehmen nach § 2a WpHG gehört.

Problematisch ist vor allem der Beginn der Verjähung. Der Schaden, auf den sich § 37a WpHG insoweit bezieht, tritt im Falle einer Informations- oder einer Nebenpflichtverletzung anlässlich eines Wertpapierkaufs nicht erst mit dem Kursverlust ein, sondern bereits bei Erwerb der Wertpapiere. Der BGH begründet diesen Zeitpunkt mit der schadensgleichen Vermögensgefährung, was in logischer Hinsicht richtig ist, aber dazu führen kann, dass beim wirtschaftlichen Schadenseintritt (Kursverfall) der an sich bestehende Schadensersatzanspruch bereits verjährt ist, weil der Erwerb der Papiere schon mehr als drei Jahre zurückliegt. Bei einer fahrlässigen Falschberatung ist dann nicht mehr viel zu machen, denn konkurrierende Deliktsansprüche lässt der BGH ebenfalls in der Frist des § 37a WpHG verjähren. Gelingt dagegen der - seltene – Beweis einer vorsätzlichen Falschberatung, verbleibt es bei der deliktischen Regelverjährung.

Fazit: Die hier dargestellten Rechtsprechungsnachweise zeigen in abstrakter Form typische Streitpunkte in Schadensersatzfällen auf. Ob im konkreten Fall ein durchsetzbarer Anspruch besteht, hängt von einer Einzelfallprüfung ab.
_________________
RAe Dr. Thomas Schulte & Kollegen
Kurfürstendamm 42

10719 Berlin (Charlottenburg)

E-Mail: Dr.Schulte@dr-schulte.de
Webseite: http://www.dr-schulte.de
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