Fehlende Buchführung: Finanzamt darf Gewinn mit zusätzlichem Sicherheitszuschlag schätzen
Nachlässigkeiten bei der Buchführung können teuer werden. Sind Sie Bilanzierer und damit zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet, sollten Sie Ihren Aufzeichnungspflichten auch nachkommen und Belege für Einnahmen und Ausgaben lückenlos sammeln. Ansonsten darf das Finanzamt Ihre Umsätze und Ihren Gewinn schätzen. Führen Sie überhaupt keinen Nachweis über Ihre Umsätze, darf das Finanzamt zusätzlich zu der geschätzten Summe sogar einen Sicherheitszuschlag auf Ihre geschätzten Umsätze ansetzen. In einem aktuell entschiedenen Fall waren das immerhin noch einmal 20 Prozent des geschätzten Betrags (Finanzgericht München, 20.5.2008, Aktenzeichen: 14 V 321/08).
Ich hatte meinen Jahresabschluss (E-Ü-R) nicht termingerecht abgeliefert und das FA setzte darauf hin eine Schätzung mit der entsprechenden Steuerzahlung an.
Dagegen habe ich natürlich Einspruch erhoben, denn die Schätzung überzog unseren Jahresgewinn um das mehr als 20-fache! Die FA-Beamten waren nachgiebig und haben unsere nachträglich eingereichte EÜR kampflos anerkannt.
Im Übrigen sind die Beamten des hiesigen FA's immer äußerst kulant und zur Hilfe bereit (gewesen).
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