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GoMoPa .

Anmeldungsdatum: 25.01.2002 Beiträge: 2415
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Verfasst am: 21.Aug 2005 9:13 Titel: Finanzhof - Steuerabzug bei auswärtiger Tätigkeit |
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Handelsblatt; 17.08.2005
Finanzhof begrenzt Steuerabzug bei auswärtiger Tätigkeit
Oberstes Steuergericht klärt Rechtslage zu Fahrt- und Verpflegungskosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in sechs neuen Urteilen mehrere Grundsatzfragen zu Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit geklärt.
Zweifelsfragen waren vor allem deshalb entstanden, weil seit 2001 die Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit derzeit 30 Cent je Arbeitstag und Entfernungskilometer abgegolten werden. Dabei ist es gleichgültig, welches Verkehrsmittel benutzt wird und ob dem Arbeitnehmer überhaupt Kosten entstanden sind (etwa bei Fahrgemeinschaften). Demgegenüber sind bei Dienstreisen die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten absetzbar. Sie sind gewöhnlich höher als 30 Cent pro Kilometer, wenn das eigene Auto benutzt wird. Dafür kommt eine steuerliche Berücksichtigung nur dann in Betracht, wenn auch Kosten entstanden sind.
In ständiger Rechtsprechung hat der BFH bisher die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Fahrten von der Wohnung zu ständig wechselnden Arbeitsstätten, wie etwa im Baugewerbe üblich, nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt. Die Fahrtkosten konnten daher in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgesetzt werden. Allerdings stammt diese Rechtsprechung aus der Zeit, als für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ebenfalls nur tatsächlich entstandene Kosten geltend gemacht werden konnten.
Die Anwendung der Dienstreisekostenregelung war also damals für die entsprechenden Arbeitnehmer uneingeschränkt günstig. Seit 2001 ist das nicht mehr der Fall, wenn - wie in der Mehrzahl der jetzt vom BFH entschiedenen Fälle - die Arbeitnehmer mit Firmenwagen zur Einsatzstelle befördert werden. Einige Finanzgerichte hatten daher die Meinung vertreten, seit 2001 hätten die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, ob sie für ihre Fahrten zu wechselnden Arbeitsstellen den pauschalen Abzug für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle oder die tatsächlich aufgewandten Kosten geltend machen wollten.
Der BFH hat dieser Vorstellung nun in den sechs neuen Urteilen eine Absage erteilt. Er bleibt dabei, dass die Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen steuerlich wie Dienstreisen zu behandeln sind. Er begründet das damit, dass anders als bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Arbeitnehmer durch die Wahl seines Wohnsitzes die Höhe seiner Fahrtaufwendungen nicht bestimmen könne (Az.: VI R 70/03).
Zusammengefasst gilt nunmehr Folgendes: Arbeitsstätte ist danach der Betrieb oder die ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer regelmäßig aufsucht. Das können auch mehrere Betriebssitze sein. Wie lange er sich dort aufhält, ist unmaßgeblich (Az.: VI R 15/04). Begibt sich der Arbeitnehmer von der Arbeitsstätte zu wechselnden Einsatzstellen, kann er - ebenso, wie wenn er von zu Hause aus dort hin fährt - die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten geltend machen (Az.: VI R 25/04). Verpflegungsmehraufwendungen kann er in diesem Fall für die Dauer der Abwesenheit vom Betriebssitz - nicht von der Wohnung - abziehen (Az.: VI R 16/04). Bezieht der Arbeitnehmer am Ort der wechselnden Arbeitsstelle eine Wohnung, handelt es sich mangels Dauerhaftigkeit nicht um einen doppelte Haushaltsführung. Die Fahrtkosten richten sich dann nach Dienstreisegrundsätzen (Az.: VI R 34/04). Verpflegungsmehraufwendungen kann er für die ersten drei Monate absetzen (Az.: VI R 7/02).
AZ BFH:
VI R 70/03, 25/04, 34/04, 7/02, 15/04 u. 16/04
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