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Moderator GM&P .

Anmeldungsdatum: 21.01.2006 Beiträge: 6453
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Verfasst am: 13.Dez 2006 10:09 Titel: Fluggesellschaften dürfen Haftung nicht einschränken |
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Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft, wonach die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden an zerbrechlichen Gegenständen, Schmuck und anderen Wertgegenständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird, ist unwirksam.
Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinn von § 307 Abs.1 BGB, da nach dem Übereinkommen von Montreal und dem Gemeinschaftsrecht eine zwingende Haftung des Luftfrachtführers für Gepäckbeschädigungen vorgeschrieben ist.
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine Fluggesellschaft, die eine Betriebsgenehmigung eines EU-Mitgliedstaats besitzt, in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Haftung für Schäden an zerbrechlichen Gegenständen, wie etwa Computern, und Wertgegenständen, wie beispielsweise Schmuck, Geld oder Wertpapieren, auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung durch den Frachtführer beschränken darf. Der BGH entschied, dass eine solche Klausel unwirksam ist.
Eine Begrenzung der Haftung des Frachtführers für Schäden am Gepäck auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz stellt eine unangemessene Benachteiligung der Flugpassagiere dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam. Denn insoweit ist im Übereinkommen von Montreal und dem Gemeinschaftsrecht eine zwingende Haftung des Luftfrachtführers vorgesehen.
Diese zwingenden Haftungsvorschriften stehen auch einer Klausel entgegen, wonach im aufzugebenden Gepäck keine zerbrechlichen Gegenstände oder Wertgegenstände enthalten sein dürfen.
BGH 5.12.2006, X ZR 165/03 |
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