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Anmeldungsdatum: 18.01.2006 Beiträge: 3996
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Verfasst am: 9.Jul 2006 8:39 Titel: Fondsbeteiligungen - BHW-Bank |
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Hoffnung für Anleger von finanzierten Fondsbeteiligungen durch die BHW-Bank
Pressemitteilung von: BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte erwirkt im Rahmen eines Vergleichs für ihren Mandanten einen Verzicht der BHW-Bank auf 80% ihrer Darlehensforderung. Das Darlehen diente der Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Anlegerin wurde zu Hause beraten.
Im Rahmen eines von den BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälten erwirkten außergerichtlichen Vergleichs verzichtete die BHW-Bank auf 80% ihrer Restdarlehensforderung gegenüber einer Mandantin, die ihre Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds über die BHW-Bank finanziert hatte.
Die Beratung der Anlegerin zur Beteiligung und Finanzierung erfolgte in deren Wohnung.
Die BHW-Bank hatte es jedoch versäumt, die Anlegerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu belehren.
Die von der BHW-Bank verwendete Widerrufsbelehrung war unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommen grundsätzlich für sämtliche Anleger von Immobilienfonds (z.B. Falk-Fonds, DLF-Fonds) Rückzahlungsansprüche gegen die finanzierenden Banken in Betracht, wenn sie im Rahmen einer Haustürsituation (zu Hause, am Arbeitsplatz) beraten und nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.
„Selbst wenn im Darlehensvertrag eine Widerrufsbelehrung enthalten ist, genügt diese oftmals den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Belehrung über das Recht zum Widerruf einen Zusatz enthält, wonach der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Widerruf oder Empfang des Kredits zurück gezahlt wird.
Nach den bisherigen Erfahrungen der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern gegenüber der BHW-Bank vertreten, enthalten Darlehensverträge der BHW-Bank häufig diesen unwirksamen Passus.
Anleger sollten daher ihre Darlehensverträge auf deren Wirksamkeit überprüfen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden“, so BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt István Cocron.
Anleger müssen zudem berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht spätestens mit vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erlischt.
Die jeweiligen Anleger sollten auf keinen Fall ohne entsprechenden anwaltlichen Rat, Darlehensverlängerungen oder Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.
„Gerade wenn die Beratung in der Wohnung oder am Arbeitsplatz stattfand, bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen die finanzierenden Bank durchzusetzen“, so BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte in München.
Die Beratung muss dabei nicht von einem Mitarbeiter der Bank erfolgt sein, vielmehr reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn die Beratung durch eine Vertriebsgesellschaft (z.B. AWD, FG-Finanz, etc.) vorgenommen wurde. Liegen zudem die Voraussetzungen für ein sog. „Verbundgeschäft“ vor, kommen weitere Ansprüche gegen die finanzierende Bank in Betracht.
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| Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „BHW-Bank“ anschließen. |
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