OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2005, Az. VI W (Kart) 5/05
Franchisenehmer können arbeitnehmerähnliche Personen sein mit der Folge, dass für Rechtsstreitigkeiten aus ihrem Arbeitsverhältnis die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind. Für eine Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person spricht es, wenn der Franchisenehmer wirtschaftlich unselbständig und abhängig ist, die konkrete Vertragsgestaltung keine nennenswerten eigenen unternehmerischen Erwerbschancen eröffnet und er nur minimale Möglichkeiten eigenständigen unternehmerischen Handelns erhält.
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